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Fristen im Verwaltungsverfahren

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Erklärung

Die Fristenberechnung des Verwaltungsrechts richtet sich nach der Fristenberechnung des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit § 31 VwVfG bzw. die anderen Verfahrensvorschriften keine abweichende Regelung enthalten.

Abweichungen bestehen in folgenden Bestimmungen:

  • Eine behördlich gesetzte Frist beginnt gemäß § 31 Abs. 2 VwVfG am auf die Bekanntgabe folgenden Tag. Der Beginn einer gesetzlichen Frist folgt aus § 187 BGB.
  • Die Absätze 2 bis 6 des § 31 VwVfG enthalten Sonderregelungen für das Ende gesetzlicher oder behördlicher Fristen. Fällt das Ende einer behördlichen oder gesetzlichen Frist danach auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den nächstfolgenden Werktag. Beispiel: Theoretisches Fristende Samstag, 21.10.2000. Tatsächliches Fristende: Montag, 23.10.2000, 24.00 Uhr. Dies gilt nicht, wenn die Behörde dem Betroffenen unter Hinweis auf die Nichtanwendbarkeit dieser Vorschrift einen bestimmten Tag als Fristende festsetzt oder die Behörde für einen bestimmten Zeitraum Leistungen zu erbringen hat.
  • Bei einer Frist, die nach Stunden berechnet wird, werden Wochenendtage und Feiertage mitgerechnet.
  • Von einer Behörde gesetzte Termine sind auch einzuhalten, wenn sie auf einen Wochenendtag oder einen Feiertag fallen. Das Ende einer nach Wochen oder Monaten berechneten Frist bestimmt sich nach der Vorschrift des § 188 Abs. 2 BGB: Das Schriftstück kann der Behörde grundsätzlich am Tag des Fristendes bis Mitternacht zugehen. Eine während der Abend- oder Nachtstunden in den Briefkasten der Behörde eingeworfenes Schriftstück geht dieser noch am selben Tag zu, auch wenn die Behörde erst am nächsten Tag Kenntnis vom Inhalt des Schriftstücks erhält.
  • Gesetze

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