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Frist

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Fristen sind gesetzlich, vertraglich oder richterlich bestimmte Zeiträume, die für den Eintritt einer bestimmten Rechtswirkung gesetzt werden.

Im Allgemeinen Teil des BGB sind Vorgaben zur Anwendung bzw. Berechnung von Fristen geregelt, die für alle Fristen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie des Steuerrechts Gültigkeit haben.

Eine Frist ist immer gewahrt, wenn das Schriftstück bis 23.59 Uhr in die Verfügungsgewalt des Gerichts oder der Behörde gelangt: Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH (BGH 08.05.2007 - VI ZB 74/06) ist der Eingang eines Faxes um 00.00 Uhr nicht gleichbedeutend mit 24.00 Uhr des Vortages und somit bereits verspätet. Der Schriftsatz muss vor dem Beginn des Folgetages um 00.00 Uhr eingegangen sein, d.h. spätestens mit der Zeitangabe 23.59 Uhr.

Bei der unverschuldeten Versäumnis einer verfahrensrechtlichen Frist kann bei Vorliegen der Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

2. Anwendung/Berechnung von Fristen

Die Vorgaben zur Anwendung bzw. Berechnung von Fristen sind in den §§ 186 - 193 BGB geregelt. Danach gilt Folgendes:

Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein bestimmter Zeitpunkt maßgeblich (z.B. Zugang der Kündigung), so beginnt die Frist gemäß § 187 Abs. 1 BGB am folgenden Tag. Etwas anderes gilt gemäß § 187 Abs. 2 BGB nur, wenn für den Beginn der Frist ein bestimmter Tag der maßgebliche Zeitpunkt ist. In diesen Fällen wird der Tag zur Fristberechnung mitgezählt.

Bei dem Fristende ist wie folgt zu unterscheiden:

Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verschiebt sich gemäß § 193 BGB das Ende auf den Ablauf des nächsten Wochentages.

Dies gilt nach dem Urteil BGH 14.12.2005 - IX ZB 198/04 auch dann, wenn die Frist zur Begründung der Berufung oder Revision um einen bestimmten Zeitraum verlängert wird und der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fiel. Die Verlängerung beginnt mit dem Ablauf des nächsten Wochentages.

Aber: Bei der Berechnung der Karenzzeit von drei Werktagen bei der Kündigungsfrist eines Wohnraummietvertrages ist der Samstag als Werktag mitzuzählen, es sei denn dass der letzte Tag der Frist auf diesen Tag fällt (BGH 27.04.2005 - VIII ZR 206/04).

Bei der Berechnung der Zahlungsfrist von drei Werktagen für die Entrichtung der Miete ist der Sonnabend jedoch wieder nicht mitzuzählen (BGH 13.07.2010 - VIII ZR 129/09).

Nach der Entscheidung BGH 01.02.2007 - III ZR 159/06 gilt § 193 BGB sowohl für Fristen, nach deren Ablauf die Fälligkeit einer Forderung eintritt, als auch für solche Fristen, nach deren Ende der Verzug beginnt.

3. Fristen im Zivilverfahren

Fristen im Zivilverfahren werden zur Vornahme einer Prozesshandlung oder zur Ladung / Einlassung einer Partei gesetzt. Die allgemeinen Vorschriften über Fristen im Zivilverfahren sind in den §§ 221 - 229 ZPO geregelt.

Er wird zwischen folgenden Arten von Fristen im Zivilverfahren unterschieden:

Richterliche Fristen beginnen mit dem in der richterlichen Entscheidung genannten Tag oder Ereignis, § 187 Abs. 2 BGB. Fehlt ein solcher Tag oder solches Ereignis, beginnen sie mit der Verkündung der Entscheidung oder der Zustellung, § 187 Abs. 1 BGB. Sie sind auf Antrag verlängerbar.

4. Fristen im Sozialverfahren

Gemäß § 26 SGB X gelten für die Berechnung von Fristen und die Bestimmung von Terminen die §§ 186 - 193 BGB entsprechend, es sei denn die § 26 Abs. 2 - 5 SGB X enthalten abweichende Bestimmungen.

5. Fristen im Finanzverfahren

Gemäß § 108 AO gelten für die Berechnung von Fristen und die Bestimmung von Terminen die §§ 186 - 193 BGB entsprechend, es sei denn die § 108 Abs. 2 - 5 AO enthalten abweichende Bestimmungen.

Gesetzliche Fristen können nur dann verlängert werden, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Behördliche Fristen sowie Fristen zur Einreichung der Steuererklärung können gemäß § 109 AO auf Antrag verlängert werden.

Im Falle der Fristversäumung kann gemäß § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

6. Fristen im Verwaltungsverfahren

Zu den im Verwaltungsverfahren bestehenden Fristen siehe Fristen im Verwaltungsverfahren.

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