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Freizügigkeit in der EU

Lexikon


Erklärung

1. EU-Recht

1.1 Allgemein

Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sind, haben das Recht, in jedem Land der Europäischen Union eine Beschäftigung auszuüben und sich zu diesem Zweck in dem jeweiligen Staat aufzuhalten.

Das Recht der Freizügigkeit ist eng verbunden mit dem Recht auf Anerkennung von Berufsqualifikationen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Primäre Grundlage der Freizügigkeit sind die Art. 45 - 48 AEUV.

Diese Vorgaben werden durch das sekundäre Gemeinschaftsrecht (u.a. EU-Richtlinie, EU-Verordnung und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Gerichts der Europäischen Union) konkretisiert:

Im Sommer 2011 ist die Verordnung 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union in Kraft getreten, mit der die VO 1612/68 sowie die RL 2004/38 (bis auf Art. 38 Abs. 1) aufgehoben wurden.

Zudem bestehen folgende, die Freizügigkeit durch das Sozialversicherungsrecht ergänzende Rechtsgrundlagen:

1.3 Von der Freizügigkeit erfasste Arbeitnehmer

Es besteht eine gesetzliche Definition des europäischen Begriffs des Arbeitnehmers. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Arbeitnehmerverhältnis gekennzeichnet durch folgende Faktoren:

Nicht erfasst werden Arbeitsleistungen im Rahmen einer Rehabilitation etc.

1.4 Sich aus der Freizügigkeit ergebende Rechte

Aus dem allgemeinen Recht der Freizügigkeit ergeben sich die besonderen Rechte für Arbeitnehmer:

Das Recht der Freizügigkeit hat auch Auswirkungen auf das zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehende Rechtsverhältnis. Es besteht ein europäischer Gleichbehandlungsgrundsatz, d.h. der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer wie einen inländischen Arbeitnehmer zu behandeln. Daher hat der Arbeitnehmer auch den gleichen Zugang zur Mitarbeitervertretung etc.

Von besonderer Bedeutung bei der Bearbeitung von Bewerbungen ist das Diskriminierungsverbot des Art. 45 Absatz 2 AEUV. Bei der Bewerbung eines EU-Ausländers auf einen freien Arbeitsplatz in privaten Unternehmen darf die ausländische Staatsangehörigkeit nicht negativ gewertet werden. In vielen Fällen können berechtigte sachliche Gründe wie unzureichende Sprachkenntnisse, mangelnde geeignete Erfahrung usw. der Einstellung eines ausländischen Bewerbers aus dem EU-Raum entgegenstehen. Die Ablehnung allein oder hauptsächlich aufgrund der anderen Staatsangehörigkeit ist auf jeden Fall nicht rechtmäßig und wird einer Überprüfung durch den EuGH nicht standhalten.

1.5 Einschränkungen

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist eingeschränkt, wenn die in Anbetracht der Besonderheiten der zu vergebenden Stelle erforderlichen Sprachkenntnisse fehlen.

Das Recht auf Freizügigkeit befreit den Arbeitnehmer nicht von der Verpflichtung, den Vorschriften des Aufenthaltsstaates zum Aufenthaltsrecht (für Deutschland siehe unten) nachzukommen.

2. Aufenthalt in Deutschland

Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger sowie ihre EU-Familienangehörigen benötigen gemäß § 2 FreizügG/EU für ihre Einreise und ihren Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis). Ihnen wird lediglich von Amts wegen eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht erteilt.

Dieses Aufenthaltsrecht für EU-Angehörige besteht in Deutschland auch für EU-Bürger, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, sofern sie einen Krankenversicherungsschutz nachweisen können und ein gesichertes Einkommen nachweisen können.

Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis.

3. Neue EU-Mitgliedsländer

Das Recht der Freizügigkeit war auf die Staatsangehörigen der seit dem 01.05.2004 beigetretenen neuen Mitgliedsländer mit der Ausnahme von Malta und Zypern übergangsweise nur eingeschränkt anwendbar.

Es bestanden folgende Regelungen:

Für Arbeitnehmer aus Rumänien und Bulgarien gelten weiterhin Beschränkungen: Für sie beginnt die Freizügigkeit erst am 01.01.2014. Die Ausnahmen sind in den § 12a ff. ArGV geregelt, so ist z.B. eine Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (Spargelernte etc.) zulässig.

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