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Das freiwillige ökologische Jahr ist ein Zeitraum von 12 bis maximal 18 Monaten, in dem Jugendliche und junge Erwachsene bis zum Alter von 26 Jahren die Möglichkeit haben, sich ökologisch zu engagieren.
Das freiwillige ökologische Jahr ist eine Form der Jugendfreiwilligendienste. Rechtsgrundlage ist das Jugendfreiwilligendienstegesetz.
Der Dienst ist als ganztägige praktische, an Lernzielen orientierte Hilfstätigkeit ausgestaltet und kann in allen Stellen und Einrichtungen abgeleistet werden, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes tätig sind.
Das freiwillige ökologische Jahr wird pädagogisch begleitet mit dem Ziel, dem jungen Menschen soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln sowie sein Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Insbesondere soll der nachhaltige Umgang mit Natur und Umwelt gestärkt und das Umweltbewusstsein entwickelt werden.
Die Freiwilligen sind in der gesetzlichen Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung pflichtversichert. Die abzuführenden Beiträge werden alleine von der Einsatzstelle oder dem Träger übernommen.
Daneben erhält der Freiwillige ein von der Einrichtung gezahltes Taschengeld. Viele Einrichtungen bieten zusätzlich unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung, teilweise auch Arbeitskleidung; es darf ersatzweise eine entsprechende Geldersatzleistung gezahlt werden.
Interessenten orientieren sich bei den in den Bundesländern eingerichteten Anlaufstellen über die verschiedenen Angebote. Die weiteren Informationen bzw. die Bewerbungsvoraussetzungen sind direkt bei dem Träger einzuholen. Auch die Entscheidung über die Annahme des Bewerbers obliegt dem jeweiligen Träger.
Das freiwillige ökologische Jahr kann bis zu folgenden Zeiträumen geleistet werden:
Die Dienste können auch in Blöcken von jeweils mindestens sechs Monaten geleistet werden können.
Der Träger muss gemäß § 10 JFDG bei der zuständigen Landesbehörde zur Durchführung des freiwilligen ökologischen Jahres zugelassen sein. Der Träger schließt mit dem Freiwilligen eine Vereinbarung (keinen Arbeitsvertrag) über die Durchführung des freiwilligen ökologischen Jahres, die den in § 11 JFDG aufgestellten Mindestinhalt haben muss.
Das freiwillige ökologische Jahr wird gemäß § 4 JFDG pädagogisch begleitet. Den Freiwilligen steht ein Ansprechpartner zur Verfügung, zu dessen Aufgaben u.a. die Beratung des Freiwilligen bei fachlichen oder persönlichen Fragen oder die Vermittlung bei Konflikten zwischen dem Freiwilligen und dem Arbeitgeber gehört.
JFDG
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