JuraForum.de > Lexikon > F > Freiwillige Gerichtsbarkeit
Die Freiwillige Gerichtsbarkeit ist neben der streitigen Gerichtsbarkeit der zweite Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Es handelt sich bei der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht um einen gesonderten Rechtsweg oder eine gesonderte sachliche Zuständigkeit, sondern lediglich um eine andere Verfahrensart, die sich von der streitigen Gerichtsbarkeit aufgrund folgender Besonderheiten unterscheidet:
Die Freiwillige Gerichtsbarkeit wurde mit dem am 1. September 2009 in Kraft getreten Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) reformiert.
Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Reformgesetzes eingeleitet wurden oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Reformgesetzes beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Reformgesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden.
Eine Definition der Verfahrensbeteiligten und die Regelung der diesen Personen zustehenden Rechte besteht in § 7 FamFG:
§ 15 FamFG trifft eine allgemeine Regelung zur Bekanntgabe von Dokumenten:
Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine Bekanntgabe des Schriftstücks durch förmliche Zustellung oder durch Aufgabe zur Post erfolgen soll. Bei der Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post gilt die Zustellung drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Hierdurch wird vermieden, dass in den zahlreichen nichtstreitigen Verfahren in FamFG-Sachen eine förmliche Zustellung erfolgen muss.
Zur Gewährleistung einer möglichst sicheren Bekanntgabe der Entscheidung in Verfahren, die in der Sache zwischen den Beteiligten streitig sind, ist eine förmliche Zustellung der Entscheidung dagegen in den Verfahren erforderlich, in denen der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten nicht entspricht.
Grundsätzlich ist gemäß der Regelung des § 29 FamFG den Gerichten die freie Form der Tatsachenfeststellung (Freibeweis) gestattet, um das Verfahren so flexibel wie möglich zu gestalten.
Wird eine besonders hohe Richtigkeitsgewähr der Tatsachenfeststellung vorausgesetzt, verlangt das Gesetz - z.B. im Betreuungs- oder Abstammungsverfahren - eine förmliche Beweisaufnahme (§ 30 FamFG). Das Gericht soll darüber hinaus immer dann eine förmliche Beweisaufnahme durchführen, wenn eine Tatsache, die für die zu treffende Entscheidung von maßgeblicher Bedeutung ist, im Freibeweisverfahren streitig geblieben ist.
Gemäß § 36 FamFG ist ein Vergleich zur Niederschrift des Gerichts grundsätzlich immer dann zulässig, wenn die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. Dies richtet sich nach dem materiellen Recht. Vorschriften in den weiteren Büchern des FamFG, die dem Gericht eine Prüfung des zwischen den Beteiligten ausgehandelten Vergleichs unter dem Aspekt des Kindeswohls auferlegen, bleiben durch § 36 FamFG unberührt.
Die Beteiligten sind gemäß § 39 FamFG in allen FamFG-Verfahren über die Rechtsmittel oder sonstigen ordentlichen Rechtsbehelfe zu belehren. Die Vorschrift bestimmt zum einen den Anwendungsbereich der Rechtsbehelfsbelehrung:
Zum anderen regelt die Vorschrift den notwendigen Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung. Sie hat mit der Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, dessen Sitz sowie der einzuhaltenden Form und Frist alle wesentlichen Informationen zu enthalten, die den Beteiligten in die Lage versetzen, ohne die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts den zulässigen Rechtsbehelf gegen die ergangene Entscheidung einzulegen.
Rechtsgrundlage des Kostenrechts sind die §§ 80 - 85 FamFG.
Das Gericht kann den Beteiligten die Kosten des Verfahrens umfassend nach den Grundsätzen billigen Ermessens auferlegen.
Dem Gericht wird damit das Ermessen eingeräumt, die Kosten abweichend vom Ausgang des Verfahrens unter Würdigung des Verfahrensverhaltens der Beteiligten zu verteilen. Um den Beteiligten eine Überprüfung dieser Ermessensausübung zu eröffnen, wird das Verbot der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgehoben.
In den §§ 86 ff. FamFG ist das Verfahren bei der Vollstreckung geregelt, insbesondere wann die Vollstreckung von Amts wegen oder auf Antrag erfolgt und welches Rechtsmittel im Vollstreckungsverfahren statthaft ist.
Es besteht eine weit gefasste Bezugnahme auf die Regeln der Zivilprozessordnung, sodass die möglichen Vollstreckungsmaßnahmen, derer sich das Gericht bedienen kann, erweitert werden. Bei vertretbaren Handlungen kann eine Ersatzvornahme angeordnet werden; bei Titeln, die auf die Herausgabe einer Sache lauten, kann das Gericht neben der Festsetzung von Zwangsmitteln die Herausgabe der Sache anordnen.
Der Anwendungsbereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit erstreckte sich auf alle ihr gesetzlich zugewiesenen Bereiche, diese waren aber nicht zusammenhängend aufgezählt. Zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörten u.a.:
Unproblematisch war die Zuordnung, wenn das gesamte Verfahren sich nach der Freiwilligen Gerichtsbarkeit richtete. Daneben gab es aber Rechtsgebiete, deren Verfahren teilweise der streitigen Gerichtsbarkeit und somit der ZPO und teilweise der Freiwilligen Gerichtsbarkeit unterlag.
Grundsätzlich ergehen Entscheidungen in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beschlüsse.
Form und Inhalt des Beschlusses, insbesondere die Begründung der Entscheidung, unterliegen dem Ermessen des Richters bzw. des Rechtspflegers.
Entscheidungen in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit konnten wie folgt angegriffen werden:
FamFG
Sondergesetze des jeweiligen Rechtsgebiets, z.B.:
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