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Die im Gesetz angedrohten Freiheitsstrafen unterteilen sich in:
Die Höhe einer zeitigen, d.h. zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe wird grundsätzlich in einem zeitlichem Rahmen vorgegeben.
Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat. Die Strafgesetze ordnen nie eine bestimmte Freiheitsstrafe für ein Delikt an, sondern geben dem Gericht einen Rahmen für einen Ermessensspielraum vor. Eine Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden.
Auch bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß von 15 Jahren nicht überschritten werden.
Die lebenslange Freiheitsstrafe kann verhängt werden, wenn sie im anzuwendenden Gesetz besonders vorgesehen ist (z.B. bei Totschlag).
Grundsätzlich bedeutet "Lebenslang" bis zum Lebensende. Das Bundesverfassungsgericht hat aber entschieden, dass auch ein derart Verurteilter eine Chance auf Entlassung haben muss.
Daher kann ein Verurteilter nach 15 Jahren erstmals beantragen, auf Bewährung freigelassen zu werden. Dazu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen, die in § 57a StGB geregelt sind:
Liegen die Voraussetzungen vor, hat der Gefangene einen Rechtsanspruch auf die Entlassung und die Aussetzung seiner Reststrafe zur Bewährung.
Hat das Gericht im Urteil "eine besondere Schwere der Schuld" festgestellt, entscheidet nach 15 Jahren eine Strafvollstreckungskammer, wie viele Jahre der Häftling noch zu verbüßen hat, bevor eine Entlassung auf Bewährung infrage kommt.
Auch bei der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ist ein Härteausgleich für erledigte, an sich gesamtstrafenfähige Vorstrafen im Vollstreckungsmodell zu gewähren (BGH 20.01.2010 - 2 StR 403/09).
§ 47 Abs. 3 StPO ist die Rechtsgrundlage für die zunächst weitere Inhaftierung des Gefangenen nach einer erfolgreichen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Wird mit der Wiedereinsetzung die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung durchbrochen, so werden die vorherigen Haft- und Unterbringungsbefehle sowie sonstige Anordnungen, die unmittelbar vor dem Eintritt der Rechtskraft bestanden haben, wieder wirksam.
Die Anforderungen des Art. 104 GG, nach dem die Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden kann, wird durch § 47 Abs. 3 S. 2 StPO Rechnung getragen. Danach hat das die Wiedereinsetzung gewährende Gericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Haft- bzw. Unterbringungsbefehls noch vorliegen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, sind die Anordnungen aufzuheben, andernfalls ist zumindest eine Haftprüfung vorzunehmen.
Hintergrund der Norm ist das Urteil BVerfG 18.08.2005 - 2 BvR 1357/05, nach dem die damalige Praxis der Haftfortführung nach einem erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag ohne gesetzliche Grundlage für verfassungswidrig erklärt wurde.
§ 38 StGB
§ 57a StGB
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