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Das Recht der freien Berufe ist nicht allgemein geregelt. Eine gesetzliche Definition besteht in § 1 Abs. 2 PartGG, wonach freie Berufe im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt haben.
In § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind Berufsgruppen/Tätigkeiten aufgezählt, die so wie die ihnen ähnelnden Berufsgruppen/Tätigkeiten als freiberufliche Tätigkeiten angesehen werden. Danach gehören zu den freien Berufen u.a. folgende Berufsgruppen/Tätigkeiten:
Die selbstständige Ausübung eines freien Berufes ist kein Gewerbe und unterliegt nicht der Gewerbesteuer.
Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufes darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufes erfüllen. Übt ein Gesellschafter keinen freien Beruf aus, so gilt die gesamte, mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb. Der Beteiligung eines Berufsfremden gleichgestellt ist die mitunternehmerische Beteiligung einer Kapitalgesellschaft (BFH 08.04.2008 - VIII R 73/05).
Der Bundesfinanzhof hat mit dem Urteil BFH 15.12.2010 - VIII R 50/09 seine bisherige Vervielfältigungstheorie aufgegeben. Nunmehr gilt, dass die den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit zuzuordnenden Tätigkeiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) eines Insolvenz-, Zwangs- und Vergleichsverwalters auch dann nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen, wenn qualifizierte Mitarbeiter eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Insolvenz-, Zwangs- und Vergleichsverwalter dabei selbst leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt.
Angehörige der freien Berufe, die pflichtig in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind, sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
§ 18 Abs. 1 EStG
§ 1 Abs. 2 PartGG
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