Ist für das Rechtsverhältnis eine bestimmte Dauer vorgesehen, endet der Vertrag mit dem Ablauf der Zeit.
Bei der Kündigung eines Vertrages besteht folgende Rechtslage:
a)
Wurde der Franchisevertrag nicht für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen und haben die Vertragspartner eine Kündigung nicht vertraglich geregelt, so kann der Vertrag analog der für die Kündigung von Handelsvertreterverträgen geltenden Kündigungsfristen des § 89 HGB gekündigt werden (BGH 17.07.2002 - VIII ZR 59/01).
b)
In den meisten Fällen wird ein Franchisevertrag für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen. Mit Ablauf des Zeitraums endet das Franchiseverhältnis bzw. ein neuer Vertrag wird abgeschlossen. Das Recht zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages besteht in diesem Fall nur, wenn es vertraglich vereinbart wurde.Aber: Aufeinanderfolgende Franchiseverträge der Parteien bildeten Kettenverträge, die als ein einheitliches unbefristetes Vertragsverhältnis anzusehen sind, wenn die befristeten Verträge mehrfach kurz vor oder kurz nach ihrem Ablauf mit den im Wesentlichen gleichen Bedingungen verlängert werden, ohne dass diese Verträge jeweils erneut ausgehandelt werden (BGH 17.07.2002 - VIII ZR 59/01).
c)
Unabhängig davon können beide Parteien den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 314 BGB außerordentlich kündigen.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einem Franchise-Vertrag über ein bestimmtes Nachhilfemodell umfasst stets nur eine nachvertragliche Tätigkeit, die an die Tätigkeit angelehnt ist, die Gegenstand des Franchise-Vertrages war, also das beinhaltete besondere Konzept umsetzt. Hingegen kann dem Franchisenehmer nach Beendigung des Vertrages nicht schlechthin untersagt werden, Nachhilfeunterricht zu erteilen (OLG Hamm 28.04.2009 - 4 U 13/09).