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Ein Frachtgeschäft ist die gewerbsmäßige Beförderung eines Gutes zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen.
Das Frachtgeschäft ist Teil des Transportrechts.
Durch einen Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger auszuliefern. Der Empfänger der Ware ist nicht direkt an dem Vertrag beteiligt, der Frachtvertrag ist für ihn ein Vertrag zu Gunsten Dritter. Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.
Ein Frachtvertrag kann mündlich geschlossen werden, die Ausstellung eines Frachtbriefes ist hierfür nicht erforderlich. Die §§ 407 ff HGB enthalten umfangreiche Sondervorschriften, wenn das Frachtgut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Ausgenommen ist die Beförderung auf hoher See, da hier internationales Recht Vorrang hat.
Bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Vertragspflichten verwenden die Vertragsparteien oftmals sogenannte Incoterms (siehe Handelsbrauch), d.h. international gebräuchliche Handelsklauseln, mit denen Vertragspflichten abgekürzt werden:
ex work (ab Werk): Ware verpackt und versandfertig auf dem Gelände (Rampe) des Verkäufers. Damit wird die Transportverantwortlichkeit des Käufers begründet.
Die überarbeitete Fassung der Incoterms (Incoterms® 2010) ist am 01.01.2011 in Kraft getreten. Die Neufassung kann bei der Internationalen Handelskammer bestellt werden (http://www.icc-deutschland.de/).
Der Absender hat aus dem Frachtvertrag u.a. folgende Ansprüche:
Zu den Ansprüchen des Frachtführers aus dem Frachtvertrag siehe "Frachtführer".
Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, sind verpflichtet, einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragten) zu bestellen. Dabei kann die Funktion des Gefahrgutbeauftragten sowohl von dem Unternehmer selbst, einem Angestellten oder einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden.
Die "Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen" in der Fassung vom 25. Februar 2011 ist am 1. September 2011 in Kraft getreten.
Die bisherige Fassung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sowie die Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung (PO Gb) sind zu diesem Zeitpunkt außer Kraft getreten.
Aufgabe der Gefahrgutbeauftragten ist es, bei gleichzeitiger Verantwortung des Unternehmers die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger zu gewährleisten.
Der Gefahrgutbeauftragte ist für die Verkehrsträger Straße (ADR), Schiene (RID) und Binnenschifffahrt (ADN) auf multilateraler Ebene in den jeweils geltenden Vorschriften geregelt. In den internationalen Vorschriften für die Seeschifffahrt (IMDG-Code) gibt es bislang keine multilateralen Regelungen. Der Bereich ist aber trotzdem in die Gefahrgutbeauftragtenverordnung aufgenommen worden, da eine internationale Regelung ebenfalls geplant ist.
§§ 407 - 450 HGB
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