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JuraForum.deLexikonFFrachtgeschäft 

Frachtgeschäft

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Ein Frachtgeschäft ist die gewerbsmäßige Beförderung eines Gutes zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen.

Das Frachtgeschäft ist Teil des Transportrechts.

2. Inhalt des Frachtvertrags

Durch einen Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger auszuliefern. Der Empfänger der Ware ist nicht direkt an dem Vertrag beteiligt, der Frachtvertrag ist für ihn ein Vertrag zu Gunsten Dritter. Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.

Ein Frachtvertrag kann mündlich geschlossen werden, die Ausstellung eines Frachtbriefes ist hierfür nicht erforderlich. Die §§ 407 ff HGB enthalten umfangreiche Sondervorschriften, wenn das Frachtgut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Ausgenommen ist die Beförderung auf hoher See, da hier internationales Recht Vorrang hat.

Bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Vertragspflichten verwenden die Vertragsparteien oftmals sogenannte Incoterms (siehe Handelsbrauch), d.h. international gebräuchliche Handelsklauseln, mit denen Vertragspflichten abgekürzt werden:

ex work (ab Werk): Ware verpackt und versandfertig auf dem Gelände (Rampe) des Verkäufers. Damit wird die Transportverantwortlichkeit des Käufers begründet.

Die überarbeitete Fassung der Incoterms (Incoterms® 2010) ist am 01.01.2011 in Kraft getreten. Die Neufassung kann bei der Internationalen Handelskammer bestellt werden (http://www.icc-deutschland.de/).

Der Absender hat aus dem Frachtvertrag u.a. folgende Ansprüche:

  • Anspruch auf Beförderung und fristgerechte Ablieferung der Ware (§§ 407, 423 HGB).Schadensersatzansprüche des Absenders aus der Verletzung dieser Pflichten durch den Frachtführer bestimmen sich nach den §§ 425, 431 Abs. 3, 433 HGB.
  • Anspruch auf Unterzeichnung des Frachtbriefes durch den Frachtführer (§ 408 Abs. 2 S. 2 HGB).Verweigert der Frachtführer die Unterschrift, so kann der Absender den Vertrag gemäß § 415 Abs. 2 HGB ohne die Zahlung einer Entschädigung kündigen.
  • Anspruch auf jederzeitige Kündigung des Frachtvertrages (§ 415 HGB). Je nach Sachlage bleibt der Absender jedoch zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet.
  • Anspruch auf Teilbeförderung (§ 416 HGB).

Zu den Ansprüchen des Frachtführers aus dem Frachtvertrag siehe "Frachtführer".

3. Gefahrgutbeauftragte

Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, sind verpflichtet, einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragten) zu bestellen. Dabei kann die Funktion des Gefahrgutbeauftragten sowohl von dem Unternehmer selbst, einem Angestellten oder einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden.

Die "Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen" in der Fassung vom 25. Februar 2011 ist am 1. September 2011 in Kraft getreten.

Die bisherige Fassung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sowie die Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung (PO Gb) sind zu diesem Zeitpunkt außer Kraft getreten.

Aufgabe der Gefahrgutbeauftragten ist es, bei gleichzeitiger Verantwortung des Unternehmers die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger zu gewährleisten.

Der Gefahrgutbeauftragte ist für die Verkehrsträger Straße (ADR), Schiene (RID) und Binnenschifffahrt (ADN) auf multilateraler Ebene in den jeweils geltenden Vorschriften geregelt. In den internationalen Vorschriften für die Seeschifffahrt (IMDG-Code) gibt es bislang keine multilateralen Regelungen. Der Bereich ist aber trotzdem in die Gefahrgutbeauftragtenverordnung aufgenommen worden, da eine internationale Regelung ebenfalls geplant ist.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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