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Frachtführer

Lexikon


Erklärung

1. Allgemeines

Frachtführer ist ein Kaufmann, der es gewerbsmäßig übernimmt, die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Binnengewässern auszuführen.

Im Gegensatz zum Spediteur, der es grundsätzlich nur übernimmt, für die Versendung durch andere (Frachtführer) Sorge zu tragen, transportiert der Frachtführer selbst.

Zu beachten:

Der Spediteur ist allerdings befugt, die Beförderung des Gutes durch Selbsteintritt auszuführen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters.

2. Selbstständiges Gewerbe

Frachtführer im Sinne der §§ 407 ff. HGB üben dann ein selbstständiges Gewerbe aus, wenn sie beim Transport ein eigenes Fahrzeug einsetzen und für die Durchführung ihres Gewerbes eine Erlaubnis nach § 3 GüKG oder die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) 881/92 besitzen. Dies gilt auch dann, wenn sie als Einzelperson ohne weitere Mitarbeiter nur für ein Unternehmen tätig sind und dabei die Farben oder ein "Logo" dieses Unternehmens nutzen. Voraussetzung ist allerdings, dass ihnen weder Dauer noch Beginn und Ende der Arbeitszeit vorgeschrieben wird und sie die - nicht nur theoretische - Möglichkeit haben, Transporte auch für weitere eigene Kunden auf eigene Rechnung durchzuführen. Ob sie diese Möglichkeit tatsächlich nutzen, ist nicht entscheidend.

Unabhängig von der Größe des Geschäftsbetriebs gelten für den Frachtführer die Vorschriften der Handelsgeschäfte (§§ 343 - 372 HGB) mit Ausnahme der §§ 348 - 350 HGB.

3. Rechte und Pflichten des Frachtführers

3.1 Allgemein

Der Frachtführer wird verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und an den Empfänger abzuliefern (§ 407 Abs. 1 HGB). Er kann neben der Bezahlung vom Absender Aufwendungen ersetzt verlangen, die er zusätzlich auf die Beförderung gemacht hat.

Der Frachtführer kann vom Absender die Ausstellung eines Frachtbriefs verlangen.

3.2 Rechte und Pflichten bei Durchführung der Beförderung

Das Gut ist innerhalb der vereinbarten oder einer angemessenen Ladezeit vom Absender zu verladen bzw. zur Verfügung zu stellen. Wenn dies nicht geschieht, kann der Frachtführer dem Absender eine angemessene Frist mit der Erklärung setzen, dass er nicht länger warten werde, wenn das Gut nicht bis zum Fristablauf verladen oder zur Verfügung gestellt werde. Nach Fristablauf kann er den Vertrag kündigen (§ 417 HGB).

Kündigt der Absender den Frachtvertrag (was jederzeit möglich ist), so kann der Frachtführer entweder

Beruht die Kündigung jedoch auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, entfällt der Anspruch auf Fautfracht; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch auf das Frachtgeld, das Standgeld und die Aufwendungen, soweit die Beförderung für den Absender nicht von Interesse ist.

Der Absender hat einen Anspruch auf Teilbeförderung, d.h. er kann jederzeit verlangen, dass der Frachtführer mit der Beförderung einer noch unvollständigen Ladung beginnt. In diesem Fall gebührt dem Frachtführer die volle Fracht, das etwaige Standgeld sowie Ersatz der Aufwendungen, die ihm infolge der Unvollständigkeit der Ladung entstehen. Von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für dasjenige Gut in Abzug, welches der Frachtführer mit demselben Beförderungsmittel anstelle des nicht verladenen Gutes befördert (§ 416 HGB).

Hinweis:

Die Folgeregelungen in §§ 415 bis 417 HGB über Frachtzahlung, das Entladen usw. in den o.g. Fällen sind unterschiedlich, je nachdem, ob die Gründe für die Kündigung dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind oder nicht.

Der Absender ist berechtigt, durch nachträgliche Weisungen über das Gut zu verfügen. Er kann insbesondere verlangen, dass der Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert oder es an einem anderen Bestimmungsort, an einer anderen Ablieferungsstelle oder an einen anderen Empfänger abliefert. Der Frachtführer muss solche Weisungen befolgen, wenn dies ohne Nachteile für ihn oder Schaden für andere möglich ist. Wenn er die Weisung nicht befolgen will, muss er Nachricht geben. Das Weisungsrecht geht nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle auf den Empfänger über. Weisungen können zur Entstehung zusätzlicher Kosten für Absender oder Empfänger führen (§ 418 HGB).

Wenn erkennbar wird, dass die Beförderung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann (Beförderungshindernisse) oder nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle Ablieferungshindernisse bestehen, muss der Frachtführer Weisungen des Verfügungsberechtigten einholen. Wenn er innerhalb angemessener Zeit keine Weisungen erhalten kann, hat er die Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse des Verfügungsberechtigten die besten zu sein scheinen. Das kann je nach Sachlage eine Rückbeförderung, Einlagerung, Versteigerung, Verkauf oder sogar Vernichtung des Gutes sein. Der Frachtführer hat wegen solcher Maßnahmen Anspruch auf Aufwendungsersatz und eine angemessene Vergütung, es sei denn, dass das Hindernis seinem Risikobereich zuzurechnen ist.

3.3 Ablieferung

Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Zahlung der noch geschuldeten Fracht (die nach dem Frachtbrief noch zu zahlende Fracht oder die mit dem Absender vereinbarte Fracht, soweit diese nicht unangemessen hoch ist, ferner evtl. Standgeld und Vergütung im Zusammenhang mit Ablieferungshindernissen) abzuliefern.

Nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) erfolgt die Ablieferung mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung. Der Frachtführer hat vom Empfänger eine Quittung zu verlangen. Wenn sich der Empfänger weigert, die Quittung zu erteilen, muss der Frachtführer Weisung beim Absender einholen (vgl. Abschnitt 13 und Abschnitt 8.2 ADSp).

Der Frachtführer hat eine vereinbarte Nachnahme zu erheben (vgl. § 422 HGB).

3.4 Die Ansprüche des Frachtführers in der Übersicht

Der Frachtführer hat aus dem Frachtvertrag u.a. folgende Ansprüche:

4. Haftung des Frachtführers

4.1 Allgemeine Haftung

Der Frachtführer sowie der ausführende Frachtführer (§ 437 HGB) haften ohne Verschulden für Güter- und Verspätungsschäden. Eine mitwirkende Verursachung durch den Versender oder Empfänger oder ein besonderer Mangel des Gutes können den Ersatzanspruch beeinflussen. Der Frachtführer kann sich von der Haftung nur befreien, indem er nachweist, dass der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (§§ 425 f. HGB).

Der Verlust des Gutes wird vermutet, wenn es innerhalb von zwanzig Tagen (bei grenzüberschreitenden Beförderungen von 30 Tagen) nicht abgeliefert wird (§ 424 HGB).

Die vertragliche Haftung des Frachtführers erstreckt sich nicht auf Folgeschäden, es sei denn der Frachtführer handelte gemäß § 435 HGB vorsätzlich oder leichtfertig mit dem Bewusstsein, dass ein Schaden eintreten werde.

Insofern ist auch eine deliktische Haftung des Frachtführers ausgeschlossen (BGH 05.10.2006 - I ZR 240/03).

4.2 Spezielle Haftungsgrundlagen

Daneben gibt es eine Reihe von speziellen Tatbeständen, die zu einer Haftung des Frachtführers führen:

Der Frachtführer haftet auch für Fehlverhalten seiner Mitarbeiter in Ausübung ihrer Verrichtungen und das Fehlverhalten von Personen, deren er sich zur Ausführung der Beförderung bedient.

4.3 Höhe des Schadensersatzes

Der Schadensersatz beschränkt sich auf den Wertersatz (Marktpreis oder gemeiner Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit) bzw. bei Beschädigungen auf den Ersatz der Wertdifferenz (§ 429 HGB). Außerdem sind die Schadensfeststellungskosten zu ersetzen und gezahlte Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten zu erstatten.

4.4 Begrenzung der Haftung

Für die Haftung des Frachtführers gelten gemäß § 431 HGB folgende Haftungshöchstbeträge:

Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Frachtführer, seine Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und im Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (§ 435 HGB).

Sehen die Geschäfts- oder Beförderungsbedingungen eines Frachtführers keine Regelung für seine Höchstbetragshaftung im Fall des Verlusts des Transportguts vor, liegt es im Regelfall nahe, für die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, von dem zehnfachen Betrag der Haftungsbegrenzung nach § 431 Absatz 1 HGB, Art. 23 Abs. 3 CMR auszugehen. Ist durch vorformulierte Vertragsbedingungen (§ 449 Absatz 2 Satz 2 HGB) ein geringerer als der in § 431 Absatz 1 HGB vorgesehene Höchstbetrag vereinbart worden, ist von dem zehnfachen Betrag der vereinbarten Haftungshöchstsumme auszugehen (BGH 21.01.2010 - I ZR 215/07).

4.5 Ausschluss der Haftung

In § 427 HGB sind darüber hinaus eine Reihe von besonderen Haftungsausschlussgründen aufgeführt, insbesondere sind dies: Vereinbarte Verwendung offener Fahrzeuge oder Verladung an Deck, Nichterfüllung von Absenderpflichten, natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden führt.

5. Gesetzliches Pfandrecht

Der Frachtführer besitzt ein wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen sowie aus unbestrittenen Forderungen aus anderen Verkehrsverträgen ein Pfandrecht an dem Gut und den Begleitpapieren. Es besteht, solange der Frachtführer das Gut im Besitz hat. Nach der Ablieferung besteht es fort, wenn der Frachtführer es innerhalb von drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch im Besitz des Empfängers ist (§§ 441 bis 443 HGB).

6. Verjährung von Ansprüchen aus der Beförderung

Ansprüche aus einer Beförderung verjähren gemäß § 439 HGB in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 HGB gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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