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Frachtbrief

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Erklärung

Urkunde über einen Frachtvertrag. Der Absender hat dem Frachtführer auf Verlangen einen Frachtbrief auszustellen.

Der Frachtbrief ist lediglich Beweispapier und - im Gegensatz zum Ladeschein - kein Wertpapier. Seine Beweiswirkungen ergeben sich aus § 409 HGB, wonach widerleglich vermutet wird, dass ein Frachtvertrag abgeschlossen wurde, dass der Frachtführer das Gut übernommen hat, dass sich Gut und Verpackungen bei Übernahme in äußerlich gutem Zustand befanden und dass die Zahl der Frachtstücke und ihre Zeichen und Nummern mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmen. Voraussetzung für die Beweisvermutung ist allerdings, dass der Frachtbrief von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden ist.

Hinweis:

Frachtführer versuchen oftmals die Unterzeichnung des Frachtbriefes auf Grund der sich dadurch ergebenden Beweiswirkung zu vermeiden (die DB Cargo sieht in ihren AGB z. B. vor, dass der Frachtbrief grundsätzlich nicht unterschrieben wird). Ohne Unterschrift können die Gerichte die Angaben des Frachtbriefes nur nach allgemeinen Beweisregeln würdigen.

Der Frachtführer kann die Beweisvermutung dadurch und insoweit ausschliessen, dass er einen begründeten Vorbehalt in den Frachtbrief (eine sog. "Abschreibung") einträgt. Laut Gesetz kann ein solcher Vorbehalt auch damit begründet werden, dass dem Frachtführer keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen. Derartige Vorbehalte dürfen jedoch nicht gewohnheitsmäßig oder gar durch vorgedruckten Text vorgenommen werden sondern müssen sich auf konkrete Anhaltspunkte stützen.

Wenn der Frachtbrief von beiden Parteien unterzeichnet worden ist, kann der Absender sein Verfügungsrecht über das Gut nur gegen Vorlage der Absenderausfertigung des Frachtbriefs ausüben, sofern dies im Frachtbrief vorgeschrieben ist (§ 418 Abs. 4 HGB).

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