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Verwaltungsrechtliche Klageart nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
Die Fortsetzungsfeststellungsklage dient der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes, der sich bereits erledigt hat (Erledigung eines Verwaltungsaktes, Erledigung der Hauptsache) oder der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung eines VA, wobei sich das Begehren erledigt hat.
Sollten diese Fristen überschritten worden sein, kann sich ggf. noch auf die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO berufen werden, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung nur auf die Widerspruchsmöglichkeit und nicht auch auf die (sofortige) Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist hingewiesen wurde.
Neben diesen besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen müssen noch die allgemeinen (nicht klageartabhängigen) Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen. Hierzu: Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Wenn der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Erledigung rechtswidrig oder die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde. Ausführlich zur Begründetheitsprüfung: Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz.
§ 42 VwGO
§ 74 VwGO
§ 113 VwGO
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