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JuraForum.deLexikonFFortsetzungsfeststellungsklage 

Fortsetzungsfeststellungsklage

Lexikon


Erklärung

Verwaltungsrechtliche Klageart nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO

Die Fortsetzungsfeststellungsklage dient der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes, der sich bereits erledigt hat (Erledigung eines Verwaltungsaktes, Erledigung der Hauptsache) oder der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung eines VA, wobei sich das Begehren erledigt hat.

1. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen:

a)
Fortsetzungsfeststellungsinteresse, gegeben bei Wiederholungsgefahr (sofern diese hinreichend konkret), bei Bestehen eines Rehabilitationsinteresses (wegen diskriminierender, insbesondere persönlichkeitsabwertender Wirkung des erledigten VA) sowie - im Hinblick auf die Präjudizwirkung der begehrten verwaltungsgerichtlichen Feststellung - bei einem beabsichtigten Schadensersatzprozess vor den Zivilgerichten (letzteres Interesse reicht jedoch nicht aus, wenn die Klage erst nach Eintritt der Erledigung des VA erhoben worden ist, da in diesem Fall direkt Klage vor den Zivilgerichten zu erheben ist, die die begehrte Feststellung als Grundlage für den Schadensersatzanspruch mitklären dürfen (BVerwG 20.01.1989 - 8 C 30/87)).
b)
Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog ,
c)
Widerspruchsverfahren muss durchgeführt worden sein bei Erledigung nach Klageerhebung und vor Klageerhebung nach Ablauf der Widerspruchsfrist,
d)
Klagefrist: wenn Widerspruchsverfahren durchgeführt, gilt § 74 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO, sonst § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO.

Sollten diese Fristen überschritten worden sein, kann sich ggf. noch auf die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO berufen werden, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung nur auf die Widerspruchsmöglichkeit und nicht auch auf die (sofortige) Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist hingewiesen wurde.

Hinweis:

Neben diesen besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen müssen noch die allgemeinen (nicht klageartabhängigen) Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen. Hierzu: Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz

2. Begründetheit:

Wenn der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Erledigung rechtswidrig oder die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde. Ausführlich zur Begründetheitsprüfung: Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz.

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