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Gesellschaften, Genossenschaften, rechtsfähige Vereine, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts können durch einen Formwechsel ihre Rechtsform wechseln. Dazu bedarf es eines Beschlusses der Anteilseigner und einer Anmeldung beim Handelsregister.
Verbindlichkeiten der alten Gesellschaft bleiben bestehen; der formwechselnde Rechtsträger besteht in der in dem Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter.
§§ ff. 190 UmwG
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