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Wirksamkeitserfordernisse bestimmter Rechtsgeschäfte.
Bestimmte Rechtsgeschäfte sind gemäß § 125 BGB nur wirksam, wenn sie in der im Gesetz genannten Form abgeschlossen worden sind. Das Fehlen der erforderlichen Form führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts.
Daneben können Vertragsparteien Formerfordernisse auch frei vereinbaren.
Die folgenden Formarten stehen grundsätzlich in einem Stufenverhältnis, d.h. die höhere Form schließt die untere Form mit ein:
Siehe den Fachbeitrag "Schriftform".
Siehe den Fachbeitrag "Textform".
Siehe den Fachbeitrag "Elektronische Form".
Siehe den Fachbeitrag "De-Mail".
Bei der in § 129 BGB geregelten öffentlichen Beglaubigung wird bei einer schriftlichen Erklärung die Echtheit der Unterschrift vom Notar bestätigt.
Dabei wird der Inhalt der Erklärung von dem Notar nicht überprüft.
Mit der in § 128 BGB geregelten notariellen Beurkundung wird Folgendes bestätigt:
Die notarielle Beurkundung ist u.a. in folgenden Vorschriften vorgeschrieben:
Beurkundungen und Beglaubigungen für Zwecke des Personenstandswesens werden gemäß § 2 PStG im Standesamt nur von hierzu bestellten Urkundspersonen (Standesbeamten) vorgenommen.
Das Beurkundungsgesetz ist gemäß § 58 BeurkG auf Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz nicht anwendbar.
Bei den in § 59 SGB VIII aufgeführten Sachverhalten kann die Beurkundung von den Urkundspersonen des Jugendamtes vorgenommen werden.
Siehe insofern den Fachbeitrag "Amtliche Beglaubigung".
§§ 126 - 129 BGB
§ 62 BeurkG
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