JuraForum.de > Lexikon > F > Formmangel - Heilung
Ein Rechtsgeschäft, welches einem gesetzlichen Formerfordernis (Formvorschriften) nicht genügt, ist gemäß § 125 BGB nichtig.
Bei bestimmten Rechtsgeschäften besteht jedoch die Möglichkeit der Heilung eines Formmangels durch Leistungserbringung. Rechtsfolge ist, dass das Rechtsgeschäft trotz Vorliegens des Formmangels wirksam ist:
Die Heilung durch Leistungserbringung ist u.a. abzugrenzen von der Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts gemäß § 141 BGB.
Gesetzlich nicht allgemein geregelt.
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