JuraForum.de > Lexikon > F > Formlose Rechtsbehelfe im Verwaltungsrecht
An keine besondere Form oder Frist gebunden sind die folgenden Rechtsbehelfe:
Durch die "Einlegung" formloser Rechtsbehelfe tritt kein Suspensiveffekt (Suspensiveffekt - Verwaltungsrecht) ein, auch führt die Einlegung nicht dazu, dass die Frist für die Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs gewahrt wird. Die Bearbeitung dieser Rechtsbehelfe ist kostenfrei.
Die Bedeutung der nichtförmlichen Rechtsbehelfe ist nicht zu unterschätzen ("form-, frist- und fruchtlos"). So kann - mit Blick auf das System der verwaltungsinternen Kontrolle (Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht), wonach die höheren Stellen im umfassenden Maße befugt sind an die unteren Stellen Weisungen in bezug auf deren Aufgabenerfüllung erteilen - die durch Einlegung eines formlosen Rechtsmittel gegebene Anregung zur Überprüfung einer Verwaltungsmaßnahme durchaus noch die gewünschte Wirkung erzielen.
Gesetzlich nicht geregelt.
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