Für Rechte des Flugreisenden bestehen im Wesentlichen folgende Anspruchsgrundlagen:
Haftung für Schäden bei der Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern:Rechte des Kunden bei einem reinen Flugreisevertrag ergeben sich bei Inlandsflügen aus den §§ 44 - 52 Luftverkehrsgesetz und bei grenzüberschreitenden Flügen aus dem Montrealer Übereinkommen, dem Gesetzeskraft zukommt. Es gilt für die Staaten, die das Abkommen ratifizierten haben.Das nationale Durchführungsgesetz des Montrealer Übereinkommens ist das Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz - MontÜG.Das Montrealer Übereinkommen ist nur auf reine Flugreisen anwendbar. Werden durch die Fluggesellschaft weitere Leistungen wie z.B. eine Hotelunterkunft oder eine Autovermietung vermittelt, ist das Reisevertragsrecht des BGB anwendbar.
Rechte der Flugreisenden bei der Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung von Flügen:Rechtsgrundlage ist die VO 261/2004 über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auf folgende Bereiche:
Nichtbeförderung entgegen dem Willen der Fluggäste
Annullierung des Flugs
Verspätung des Flugs
Die konkreteren Voraussetzungen sind in den Art. 3 - 6 VO 261/2004 geregelt, die Ansprüche des Flugreisenden ergeben sich aus den Art. 7 - 9 VO 261/2004.Wetterverhältnisse, die zu Annullierungen oder Verspätungen führen, können außergewöhnliche Umstände darstellen. Dem Luftverkehrsunternehmen obliegt es, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen es konfrontiert war und die zur Annullierung des Flugs geführt haben (BGH 14.10.2010 - Xa ZR 15/10).Nach der Definition des EuGH (EuGH 13.10.2011 - C 83/10) liegt eine Annullierung vor, "wenn der ursprünglich geplante und verspätete Flug auf einen anderen Flug verlegt wird, d.h., wenn die Planung des ursprünglichen Flugs aufgegeben wird und die Fluggäste dieses Flugs zu den Fluggästen eines anderen, ebenfalls geplanten Flugs stoßen, und zwar unabhängig von dem Flug, den die umgebuchten Fluggäste gebucht hatten.Nach den Urteilsausführungen handelt es sich auch um eine Annullierung, wenn das Flugzeug gestartet ist, aber anschließend, aus welchen Gründen auch immer, zum Ausgangsflughafen zurückkehren musste, und die Fluggäste auf andere Flüge umgebucht wurden.
Versicherungspflicht der Luftfahrtunternehmen und Luftfahrtbetreiber:Die EU-Verordnung VO 785/2004 regelt Mindestversicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrtbetreiber in Bezug auf Fluggäste, Reisegepäck, Güter und Dritte. Die Vorgaben dieser EU-Verordnung werden durch das Luftverkehrsgesetz ergänzt, insbesondere im Bereich des Opferschutzes.Die EU-Verordnung VO 785/2004 ist nur anwendbar, wenn der Flug in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union beginnt. Der Fluggast hat danach ein Wahlrecht zwischen der vollständigen Erstattung des Flugpreises, der schnellstmöglichen nächsten Beförderung zum Zielflughafen oder einer späteren Beförderung zu einem von ihm frei gewählten Zeitpunkt.
Die Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Reisenden und Verkehrsbetrieben wird von der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (http://www.soep-online.de) durchgeführt.
2. Die Haftung nach dem Luftverkehrsgesetz
Nach dem Luftverkehrsgesetz sind Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, für Unfälle mit Luftfahrzeugen eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen abzuschließen:
Haftung für Fluggäste: ca. 300.00,00 EUR je Fluggast
Haftung für Reisegepäck: ca. 1.200,00 EUR je Fluggast
Haftung für Güter: ca. 20,50 EUR je Kilogramm
Haftung für Schäden Dritter: Staffelung nach Gewicht des Luftfahrzeugs
3. Die Haftung nach dem Montrealer Übereinkommen
3.1 Gepäckbeschädigung/Gepäckverlust
Die Haftung für das aufgegebene Gepäck besteht verschuldensunabhängig und zeitlich von der Aufgabe bis zur Aushändigung.
Die Haftung für das Handgepäck besteht nur im Falle des Verschuldens des Luftfrachtführers und zeitlich vom Einsteigen bis zum Aussteigen aus dem Flugzeug.
Die Haftung ist in der Höhe auf 1.000,00 SZR (ca. 1.200,00 EUR) je Reisenden begrenzt. Hat der Reisende bei der Gepäckaufgabe eine Wertdeklaration angegeben und die Gebühr entrichtet, so hat der Luftfrachtführer den Schaden in Höhe der Wertdeklaration zu ersetzen.
Voraussetzung des Schadensersatzanspruches wegen Gepäckverlust ist, dass der Luftfrachtführer den Gepäckverlust anerkannt hat oder die Wartefrist von 21 Tagen verstrichen ist, beginnend mit dem Tag des geplanten Eintreffens des Gepäcks. In der Höhe gelten die obigen, für die Gepäckbeschädigung genannten Sätze.
Der in Art. 22 Absatz 2 Montrealer Übereinkommen verwendete Schadensbegriff ist dahin auszulegen, dass er sowohl materielle als auch immaterielle Schäden umfasst (EuGH 06.05.2010 C 63/09).
3.2 Personenschäden
Gemäß Art. 17 Montrealer Übereinkommen haftet der Luftfrachtführer für Personenschäden (Tod oder Körperverletzung), die sich aufgrund eines Unfalls an Bord oder beim Ein- und Aussteigen aus dem Flugzeug ereignen. Der Schadensersatzanspruch für psychische Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, das Recht des den Prozess führenden Landes erfasst auch psychische Schäden.
Die Haftung des Luftfrachtführers ist wie folgt ausgestaltet:
a)
Die Haftung für Schäden bis zu einer Höhe von 100.000,00 SZR (ca. 123.318,00 EUR) besteht unabhängig vom Verschulden des Luftfrachtführers und ist nur ausgeschlossen/eingeschränkt, wenn der Fluggast selbst ein Mitverschulden an dem Schaden trägt.
b)
Bei Schäden, die darüber hinausgehen, kann sich der Luftfrachtführer entlasten, indem er nachweist, dass der Schaden nicht auf seine unrechtmäßige Handlung bzw. sein Unterlassen zurückzuführen ist oder ausschließlich auf die unrechtmäßige Handlung oder das Unterlassen eines Dritten zurückzuführen ist.
Der Geschädigte bzw. die Angehörigen bei Tod des Passagiers haben unmittelbar nach dem Unfall einen Anspruch auf Abschlagszahlung.
Der Schmerzensgeldanspruch des Verletzten (nicht aber der Angehörigen) ergibt sich aus der Anwendung des § 36 LuftVG, auf den der § 1 des Durchführungsgesetzes verweist.
3.3 Verspätungen
Die Haftung für Verspätungen besteht bis zu einer Höhe von 4.170,00 SZR (ca. 5.100,00 EUR). Jedoch kann sich der Luftfrachtführer entlasten, wenn er nachweist, dass er alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens eingeleitet hat.
Bezüglich der Haftungsgrenze für Verspätungen bei der Gepäckbeförderung besteht die für den Gepäckverlust gesetzte Grenze.
Bestimmte Vertragsstörungen werden in den Beförderungsbedingungen der International Air Transport Association (IATA) geregelt, die den Status von AGB haben. Die Lufthansa hat hieraus eigene Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB-Flugpassage) entwickelt.
Im Falle einer Überbuchung hat der Kunde nach diesen Beförderungsbedingungen einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Fernmeldeverbindungen und Bodentransport von und zum Flughafen.
Weiter gehende Rechte bestehen nach der VO 785/2004 (s.o.).
4. Überkreuz-Buchungen
Als Überkreuz-Buchung (cross-ticketing) wird die bewusste Mehr-Buchung von Flügen bezeichnet, die von dem Kunden dann nur teilweise in Anspruch genommen werden. Sämtliche Flüge werden jedoch bezahlt. Hintergrund ist, dass es bei einigen Fluggesellschaften günstiger ist, z.B. eine Flugstrecke doppelt als nur einfach zu buchen.
Nach der Entscheidung BGH 29.04.2010 - Xa ZR 5/09 ist die Klausel "Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit" unwirksam.
Janköster: Fluggastrechte im internationalen Luftverkehr. Verspätung von Fluggästen, Überbuchung und Annullierung von Flügen; 1. Auflage 2009
Lehmann: Gerichtsstand bei Klagen wegen Annulierung einer Flugreise; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 655
Lehmann: Wo verklagt man Billigflieger wegen Annulierung, Überbuchung oder Verspätung von Flügen?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 1500
Mayer/Lindemann: Einklagen von Fluggastrechten mit dem Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 2317
Schmid: Die Bewährung der neuen Fluggastrechte in der Praxis; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 1841
Schmid: Fluggastrechte in der Praxis; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 261
Schmid: Rechtsprobleme bei der Luftbeförderung im Rahmen von Flugpauschalreisen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 1168
Schmid/Hopperdietzel: Die Fluggastrechte - eine Momentaufnahme; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 1905
Schmid/Hopperdietzel: Rechtsfallen im Luftverkehrsrecht: Wichtige Fristen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 3085
Schmid/Müller-Rostin: In-Kraft-Treten des Montrealer Übereinkommnes von 1999: Neues Haftungsregime für internationale Lufttransporte; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2003, 3516
Sendmeyer: Alle Jahre wieder: Europäische Fluggastrechte im Schneechaos; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 808
Staudinger/Schürmann: Die Entwicklung des Reiserechts in den Jahren 2010/2011; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 2769
Zenker: Unübertragbarkeit von "Flugtickets" in der Klauselkontrolle; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2003, 1915