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Führer von Luftfahrzeugen.
In den §§ 20, 21 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist enumerativ bestimmt, welches Luftfahrtpersonal der Erlaubnis bedarf. Die genaueren an die fachlichen Voraussetzungen und die Prüfung zu stellenden Anforderungen sind in der Verordnung über Luftfahrtpersonal geregelt.
Die Anforderungen wurden mit Wirkung zum 01.05.2003 verschärft: Neben Bestimmungen in der Verordnung über Luftfahrtpersonal sind weitere Voraussetzungen der Lizenzierung für
in den vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen erlassenen Bestimmungen für den jeweiligen Personenkreis maßgeblich.
Ebenfalls wurde die nach § 24 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung beispielhafte Nennung von Tatsachen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, geändert. Nunmehr lassen insbesondere
den Bewerber als unzuverlässig erscheinen.
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Verordnung über Luftfahrtpersonal
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