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Als Fluglärm werden die von Flugzeugen und anderen Luftfahrzeugen (Hubschraubern) ausgehenden Geräuschimmissionen bezeichnet. Fluglärm entsteht sowohl bei der Landung und dem Start von Luftfahrzeugen als auch durch das Überfliegen von Gebieten (insbesondere nachts) sowie im Rahmen des Flughafenbetriebs (Parken von Flugzeugen, Aufwärmen der Maschinen).
Der Lärm kann bei den betroffenen Personen zu physischen und/oder psychischen Beeinträchtigungen führen. Im Allgemeinen kann nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnissen eine Geräuschimmission ab 65 db zu gesundheitlichen Auswirkungen führen.
Bei der Art von Flughäfen wird unterschieden zwischen:
Rechtsgrundlagen des Schutzes der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch von Verkehrsflughäfen und Militärflughäfen ausgehenden Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen sind:
Die Schallschutzverordnung ist am 15.09.2009 außer Kraft getreten.
Als wesentliches Instrument zur Erreichung seines Schutzzwecks sieht das Fluglärmgesetz die Festlegung von Lärmschutzbereichen für Verkehrsflughäfen und militärische Flugplätze vor. Dabei handelt es sich um Gebiete außerhalb des Flugplatzgeländes, in dem der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel bestimmte Grenzwerte übersteigt.
Der Lärmschutzbereich eines Flughafens ist dabei gemäß § 2 FluLärmG in verschiedene Lärmschutzzonen unterteilt, die sich nach dem Maße der Lärmbelästigung richten. Es wird dabei für die Bestimmung der für die Schutzzone geltenden Werte nach folgenden Kriterien unterschieden:
Die für die einzelnen Schutzzonen geltenden Werte sind in § 2 Abs. 2 FluLärmG aufgeführt.
Die Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen (1. FlugLSV) regelt Anforderungen an die zur Ermittlung der Lärmbelastung erforderliche Datenerfassung über den voraussehbaren Flugbetrieb sowie an das Berechnungsverfahren für die Ermittlung der Lärmbelastung.
Grundstücke, die sich in dem Lärmschutzbereich eines Flughafen befinden, unterliegen baulichen Beschränkungen. Die Reichweite der Beschränkung bestimmt sich danach, ob sich das Grundstück in der Schutzzone 1 oder 2 bzw. in einer Tag- oder Nachtschutzzone befindet. Daneben bestehen allgemeine bauliche Beschränkungen für den gesamten Lärmschutzbereich, d.h. sowohl für die Schutzzone 1 als auch für die Schutzzone 2:
Ein Bauverbot wird jedoch dann nicht ausgelöst, wenn für die jeweilige bauliche Anlage eine Baugenehmigung vor Festsetzung des Lärmschutzbereichs erteilt worden ist (vgl. § 5 Abs. 4 FluLärmG).
Die Entschädigung des Eigentümers bei Bauverboten ist in § 8 FluLärmG geregelt:
Wird durch eine bauliche Beschränkung gemäß § 5 Abs. 1, 2 FluLärmG die bisher zulässige bauliche Nutzung aufgehoben und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Eigentümer kann ferner eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit durch das Bauverbot Aufwendungen für Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks an Wert verlieren, die der Eigentümer im Vertrauen auf den Bestand der bisher zulässigen baulichen Nutzung gemacht hat.
Die Anforderungen an den Schallschutz einer nach § 6 FluLärmG zulässigerweise errichteten baulichen Anlage sind in der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmeverordnung (2. FlugLSV) geregelt.
In den in § 9 FluLärmG aufgeführten Fällen hat der Eigentümer / Erbbauberechtigten / Wohnungseigentümer des Grundstücks nach einem Antrag Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen.
Der Anspruch ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde geltend zu machen, die gemäß § 10 FluLärmG nach Anhörung der Beteiligten (Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtiger) durch schriftlichen Bescheid die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen festsetzt. Der Bescheid muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Er ist den Beteiligten zuzustellen. Der Anspruch ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren nach seiner Entstehung befristet.
Das FluLärmG gilt nicht für Landeplätze für den Sportflugzeugbetrieb. Für derartige Landeplätze gilt die Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung (LaLärmschutzV), die durch die zeitliche Einschränkung des Flugbetriebs und Schallschutzanforderungen an die dort landenden Flugzeuge die Beschränkung des Fluglärms auf ein für die Anwohner zumutbares Maß bezweckt. Voraussetzung für eine Reglementierung durch diese Verordnung ist jedoch grundsätzlich, dass an den Landeplätzen nach den Erhebungen des statistischen Bundesamtes im vorausgegangenen Kalenderjahr 15.000 und mehr Flugbewegungen (Starts und Landungen) stattgefunden haben. Ist dies der Fall, sind an diesen Landeplätzen Starts und Landungen zu folgenden Zeiten verboten:
Diese zeitlichen Einschränkungen gelten nicht für propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler, die erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen (besonders leise Maschinen). Ferner gelten Ausnahmen bei Starts und Landungen von Überlandflügen.
Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichteinhaltung der zeitlichen Einschränkungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer hohen Geldbuße geahndet werden kann.
FluLärmG
1. FlugLSV
2. FlugLSV
LaLärmschutzV
§ 10 LuftVZO
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