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Fluchtgefahr

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Erklärung

Einer der vier Haftgründe für die richterliche Anordnung einer Untersuchungshaft.

Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist begründet, wenn es nach der Würdigung aller Umstände wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren durch Flucht entzieht. Dies muss an Hand von Tatsachen beweisbar sein. Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr sind z.B.:

Die Verhängung der Untersuchungshaft auf Grund einer Fluchtgefahr gegen einen Jugendlichen/Heranwachsenden, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist gemäß § 72 Abs. 2 JGG eingeschränkt nur aus den folgenden genannten Gründen möglich:

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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