JuraForum.de > Lexikon > F > Flexible Arbeitszeit
Als flexible Arbeitszeit wird die Möglichkeit bezeichnet, geleistete Arbeitszeit in einem besonderen Wertguthaben anzusammeln und zu einem späteren Zeitpunkt zur kurz-, mittel- oder sogar längerfristigen Freistellung von der Arbeit einzusetzen und auch erst zum Zeitpunkt der Auszahlung für die Sozialversicherung zu verbeitragen.
Bei der Vereinbarung der Arbeitszeit als flexible Arbeitszeit gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Die flexible Arbeitszeit selbst ist nicht gesetzlich geregelt. Die insbesondere im Arbeitszeitgesetz enthaltenen rechtlichen Rahmenbedingungen sind immer zu beachten.
Mit der Einrichtung eines Wertguthabens besteht die Möglichkeit, geleistete Arbeitszeit oder andere Entgeltbestandteile in einem besonderen und gegen Insolvenz geschützten Wertguthaben anzusammeln und zu einem späteren Zeitpunkt zur kurz-, mittel- und auch längerfristigen Freistellung von der Arbeit unter gleichzeitiger Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses einzusetzen und auch den damit verbunden Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge und der Steuer auf den Zeitpunkt der Auszahlung von Entgelt aus dem Wertguthaben aufzuschieben.
Das Recht der Wertguthaben ist für den Bereich der Sozialversicherung in den §§ 7 bis 7g SGB IV geregelt.
§ 7b SGB IV bestimmt Vorgaben für das Vorliegen eines Wertguthabens.
Unter die Definition von Wertguthaben fallen danach u.a. nur noch solche Arbeitszeitvereinbarungen, die nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen aufgrund tariflicher oder betrieblicher Ausgleichszeiträume zum Inhalt haben. Dabei ist eine ausdrückliche Erwähnung des Ziels nicht notwendig.
Werktägliche Arbeitszeit ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10289) die individuell geschuldete oder tarifvertraglich vereinbarte tägliche Arbeitszeit, bei der typischerweise ein Kernzeitbestandteil und eine Rahmenzeit für den individuell festzulegenden Beginn und das Ende der täglich geleisteten Arbeitszeit festgelegt wird. Bei mittelfristig angelegten Arbeitszeitflexibilisierungen wird üblicherweise vor allem der Zeitraum, in dem das Arbeitszeitguthaben auszugleichen ist, auf einen längeren Zeitraum ausgedehnt. In Einzelfällen kann dies einen Zeitraum von mehreren Jahren umfassen. Eine Vereinbarung mit dem Ziel der flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit sehen viele Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder auch individuell gestaltete Arbeitsverträge vor.
Immer dann wenn Vereinbarungen die flexible Gestaltung der werktäglichen Arbeitszeit unter Verstetigung z.B. des monatlichen Entgelts vorsehen, fehlt es schon nach dem Wortlaut an den Voraussetzungen eines Wertguthabens. Dies hat zur Folge, dass die strengen Anforderungen insbesondere des Insolvenzschutzes für diese Vereinbarung nicht gelten. Sie können allenfalls freiwillig und zusätzlich vereinbart werden, wie dies einige Tarifverträge auch vorsehen. Dies gilt auch, wenn bei verstetigtem Entgelt das in der Regel längerfristige Ziel des Ausgleichs betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt wird.
Wertguthaben können auch in Zeiten einer Freistellung von der Arbeitspflicht erzielt werden (z.B. im Rahmen eines Aufhebungsvertrages (BSG 24.09.2008 - B 12 KR 27/07).
Ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und kann abhängig von der näheren Ausgestaltung in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrücken
Voraussetzung einer Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden ist nach der Rechtsprechung (BAG 26.01.2011 - 5 AZR 819/09), dass "der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden kann, ob eine Zeitschuld entsteht und er damit einen Vorschuss erhält (...). Andererseits kommt es zu keinem Vergütungsvorschuss, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands Vergütung ohne Arbeitsleistung beanspruchen kann (...) oder sich der das Risiko der Einsatzmöglichkeit bzw. des Arbeitsausfalls tragende Arbeitgeber (...) im Annahmeverzug (Gläubigerverzug) befunden hat."
ArbZG
§§ 7 bis 7g SGB IV
© "Flexible Arbeitszeit" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum