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JuraForum.deLexikonFFlächennutzungsplan 

Flächennutzungsplan

Lexikon


Erklärung

Einer der beiden Formen von Bauleitplänen.

1. Allgemein

Gemäß § 1 Abs. 2 BauGB besteht die Bauleitplanung aus dem Flächennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan und dem Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan.

Der Flächennutzungsplan stellt für das gesamte Gemeindegebiet das Rahmenprogramm für die städtebauliche Entwicklung dar: Inhalt ist die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung unter Zugrundelegung der voraussichtlichen Bedürfnisse der betreffenden Gemeinde. Inhalte können gemäß § 5 Abs. 2 BauGB insbesondere sein:

  • die Art der baulichen Nutzung von Flächen
  • die vorgesehenen Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung der Einwohner mit Gütern und Dienstleistungen
  • die Flächen für die Infrastruktur
  • die vorgesehenen Grünflächen

2. Bedeutung der Darstellungen des Flächennutzungsplans für Bauvorhaben von Grundstückseigentümern

Als vorbereitender Plan setzt der Flächennutzungsplan noch nicht rechtsverbindlich fest, welche städtebaulich relevanten Maßnahmen auf einem Grundstück zulässig sind. Der Grundstückseigentümer kann deswegen auch keinen Anspruch auf Erteilung einer dem Inhalt des Flächennutzungsplanes entsprechenden Baugenehmigung geltend machen. Da der rechtsverbindliche Bebauungsplan aber grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist, ihm andererseits Rechtsverbindlichkeit für die gemeindeinterne Planung zukommt, übt er - insbesondere durch die Darstellung der Nutzungsformen für die einzelnen Gemeindegebiete (z.B. Baugebiete und -flächen, Verkehrs- oder Grünflächen) - entscheidenen Einfluss auch auf die Vorhaben der Grundstückseigentümer aus.

Der Flächennutzungsplan hat gegenüber dem Bürger aber nicht nur erhebliche faktische Bedeutung, er äußert auch ihm gegenüber - wenn auch keine unmittelbaren, so aber doch - mittelbare Rechtswirkungen insofern, als nach § 35 Abs. 2 BauGB ein Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigen und damit unzulässig sein kann, wenn es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Das gilt auch für die sog. privilegierten Vorhaben des § 35 Abs. 1 BauGB. Eine solche Wirkung des Flächennutzungsplans setzt jedoch voraus, dass er eine konkrete, der Zulässigkeit des Vorhabens entgegenstehende standortbezogene Aussage enthält. Keine standortbezogene Aussage enthält im allgemeinen daher die Darstellung aller für eine landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehenden Außenbereichsflächen als Flächen für die Landwirtschaft, denn sie weisen im Außenbereich nur die diesem in erster Linie zukommende Funktion zu, der Land- und Forstwirtschaft - und dadurch zugleich auch der allgemeinen Erholung - zu dienen (BVerwGE v. 20.1.1984 - 4 C 43/81, DVBl. 1984, 627).

Die tatsächliche Entwicklung kann dazu führen, dass die Darstellungen im Flächennutzungsplan bestimmten örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden. Ist dies der Fall, kommt den betreffenden Darstellungen nicht mehr die Bedeutung als einem Außenbereichsvorhaben widersprechenden öffentlichen Belang zu (vgl. BVerwG 01.04.1997 - 4 B 11/97).

3. Rechtsschutz

Es besteht nur eingeschränkt die Möglichkeit, Rechtsschutz gegenüber dem Flächennutzungsplan zu erlangen: Da der Flächennutzungsplan keine Rechtssatzqualität hat, scheidet ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO von vornherein aus. Auch eine Anfechtungsklage scheidet - mangels Vorliegen eines Verwaltungsakts - aus. In Betracht kommt aber eine Inzidentkontrolle.

Erhebt der Bauherr gegen die ablehnende Entscheidung eines Antrags auf Baugenehmigung für ein Außenbereichsvorhaben, die auf einen Widerspruch gegen die Darstellungen des Flächennutzungsplans gestützt wird, Verpflichtungsklage, so muss das Gericht die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans inzident überprüfen.

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