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Ein Fixgeschäft ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem vereinbart ist, dass die Leistung des einen Teils genau zu einer bestimmten Zeit oder innerhalb einer bestimmten Frist bewirkt werden soll. Unterschieden werden absolute und relative Fixgeschäfte.
Ob ein absolutes oder ein relatives Fixgeschäft vorliegt, ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln.
Bei einem absoluten Fixgeschäft begründet die Nichteinhaltung der Leistungszeit Unmöglichkeit der Leistung. Die Qualifikation eines Rechtsgeschäfts als absolutes Fixgeschäft erfordert daher, dass der Leistungszeitpunkt nach Sinn und Zweck des Vertrags und nach der Interessenlage der Parteien so wesentlich ist, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt.
Eine verspätet durchgeführte Flugreise ist kein absolutes Fixgeschäft. Das Interesse des Fluggastes, sein Ziel möglichst schnell zu erreichen, entfällt bei einer Verspätung des Fluges regelmäßig nicht. Der Vertragszweck kann vielmehr auch durch eine verspätete Beförderung noch erreicht werden. Dies gilt auch, wenn die verspätete Beförderung dazu führt, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht wird. Dieser Beurteilung steht es nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof einen Luftbeförderungsvertrag in einem besonders gelagerten Einzelfall als Fixgeschäft qualifiziert hat (BGH 28.05.2009 - Xa ZR 113/08).
Die Nichteinhaltung der Leistungszeit führt nicht zur Unmöglichkeit des Vertrages, der Gläubiger hat aber ein Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB
§ 376 HGB
§§ 50 ff. BörsG
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