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JuraForum.deLexikonFFiskalisches Handeln 

Fiskalisches Handeln

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Als fiskalisches Handeln werden Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung bezeichnet, in denen die öffentliche Verwaltung nicht als Hoheitsträger auftritt, sondern privatrechtlich agiert und nicht unmittelbar öffentliche Aufgaben erfüllt.

Der Begriff wird nicht immer einheitlich gebraucht. Teilweise wird die fiskalische Tätigkeit mit dem Verwaltungsprivatrecht gleichgesetzt.

2. Formen

Fiskalisches Handeln kann sowohl in einer Bedarfsdeckung der öffentlichen Verwaltung (Fiskalische Hilfsgeschäfte) bestehen als auch in einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung der Verwaltung.

Die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit kann sowohl in einer Beteiligung des Staates an Wirtschaftsunternehmen als auch in der eigenen unternehmerischen Tätigkeit bestehen.

3. Anzuwendendes Recht

Fiskalisches Handeln der Verwaltung unterliegt nicht der Grundrechtsbindung. Das privatrechtliche Unternehmen ist verpflichtet, nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu handeln.

Gesetze

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Urteile: Vorschriften

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