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Tarifvertrag zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und der Gewerkschaft.
Lehnt ein Arbeitgeber den Beitritt in einen Arbeitgeberverband ab oder tritt er aus diesem aus, kann die Gewerkschaft direkt mit dem einzelnen Arbeitgeber einen sogenannten Firmentarifvertrag schließen, der auch als Haustarifvertrag bezeichnet wird.
Dabei kann sowohl ein bestehender Tarifvertrag übernommen werden (sogenannter Anerkennungstarifvertrag) als auch ein Tarifvertrag mit eigenem Inhalt abgeschlossen werden.
Die in dem Betrieb arbeitenden Gewerkschaftsmitglieder können den Abschluss eines Firmentarifvertrages u.U. auch erzwingen. Dabei ist folgendermaßen vorzugehen:
Die in einem Firmentarifvertrag geregelten Rechte und Pflichten eines durch Betriebsübergang übergehenden Arbeitsverhältnisses, werden Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Betriebserwerber und dem Arbeitnehmer, d.h. sie werden transformiert.
Der kollektivrechtliche Charakter bleibt beim Betriebsübernehmer erhalten und der Erwerber ist an die transformierten Regelungen in einer Weise gebunden, die der Nachbindung des aus einem tarifschließenden Arbeitgeberverband ausgetretenen Arbeitgebers gemäß § 3 Absatz 3 TVG weitgehend entspricht, allerdings gemäß § 613a Absatz 1 Satz 2 BGB zeitlich begrenzt auf eine Dauer von einem Jahr.
Damit wird der Erwerber für diesen Zeitraum im Hinblick auf die übergegangenen Arbeitsverhältnisse so gestellt, als sei er wie der Veräußerer zwingend an den normativen Teil des Tarifvertrags gebunden. Enthält ein transformierter Tarifvertrag eine dynamische Verweisung auf andere Tarifverträge, werden diese Normen lediglich mit ihrem Inhalt zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs in die Arbeitsverträge der übernommenen Arbeitnehmer einbezogen (BAG 26.08.2009 - 5 AZR 969/08).
§ 2 TVG
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