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Feststellungsklage

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Erklärung

1. Im Zivilrecht

Die in § 256 ZPO geregelte zivilprozessuale Feststellungsklage ist eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit. Es wird insofern unterschieden zwischen der positiven und der negativen Feststellungsklage.

Es bestehen zwei Formen der Feststellungsklage:

a)
Die selbstständige Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1  ZPO):Der Kläger kann ein rechtliches Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder der Echtheit einer Urkunde geltend machen.
b)
Die unselbstständige Feststellungsklage (§ 256 Abs. 2  ZPO):Im Rahmen eines bestehenden Rechtsstreits ist ein Rechtsverhältnis streitig geworden, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt.

Rechtsverhältnis ist jede rechtlich geregelte Beziehung zwischen Personen. Auch einzelne Folgen von Rechtsbeziehungen, z.B. einzelne Ansprüche können als selbstständige Rechtsverhältnisse im Sinne jener Bestimmung anzusehen sein (BGH 30.11.1989 - III ZR 215/88).

Die Feststellungsklage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Tendenzeigenschaft eines Unternehmens (Tendenzbetrieb) ist unzulässig (BAG 14.12.2010 - 1 ABR 93/09).

2. Im Verwaltungsrecht

Die Feststellungsklage ist die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder auf Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes.

Besonders dort, wo Statusrechte streitig sind (z.B. Staatsangehörigkeit, Beamten-, Soldatenverhältnis) besteht ein wesentlicher Anwendungsbereich der Feststellungsklage.

2.1 Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen

Soweit keine besonderen Regelungen bestehen (z.B. § 54 BeamtStG), ist die Durchführung eines Vorverfahrens oder die Wahrung einer bestimmten Klagefrist keine Voraussetzung für die Erhebung der Feststellungsklage.

Hinweis 1:

Ist ein Vorverfahren durchzuführen, ist § 74 VwGO zu beachten.

Hinweis 2:

Neben diesen besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen müssen noch die allgemeinen (nicht klageartabhängigen) Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen (Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz).

2.2 Begründetheit

Die Feststellungsklage ist begründet, wenn das Rechtsverhältnis besteht oder (bei der negativen Feststellungsklage) nicht besteht oder (bei der Nichtigkeitsklage) der Verwaltungsakt tatsächlich nichtig ist. Dies richtet sich nach materiellem Recht. Ausführliche Erläuterungen zur Begründetheitsprüfung: Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz.

Gesetze

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Urteile: Vorschriften

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