JuraForum.de > Lexikon > F > Feststellung der Vaterschaft
Siehe "Klärung der Vaterschaft".
Gemäß § 1600d BGB kann die Vaterschaft eines Kindes gerichtlich festgestellt werden, wenn diese nicht anerkannt oder durch die Ehe der Eltern vermutet wird.
Klageberechtigt sind die Mutter des Kindes und das Kind selbst.
Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. das Gericht kann auch ohne einen Parteiantrag die Beweiserhebung anordnen.
Zuständig ist ausschließlich das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat. Klagt die Mutter, ist auch das Familiengericht zuständig, in dem die Mutter ihren Wohnsitz hat.
Weigert sich der vermutliche Vater an dem Beweisverfahren durch die Duldung einer Blutentnahme mitzuwirken, wird die Untersuchung durch eine Zwangsvorführung durchgeführt.
Sofern ein Mann erfolgreich seine Vaterschaft angefochten hat, war ihm in der Vergangenheit der Regress seines bis dahin geleisteten Kinderunterhalts gemäß § 1600d Abs. 4 BGB verwehrt, wenn der vermeintliche tatsächliche Vater die Vaterschaft nicht anerkannt hatte und die Mutter der Kinder ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren ablehnte.
Der BGH änderte mit der Entscheidung BGH 16.04.2008 - XII ZR 144/06 seine Rechtsprechung und lässt nunmehr eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft während eines sogenannten Scheinvaterunterhaltsregresses in Ausnahmefällen zu.
§§ 1592 Nr. 3, 1600d BGB
§§ 372a, 386 - 390 ZPO
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