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Der Begriff bezeichnet die freien Mitarbeiter von Medienunternehmen.
Aus dem in Art. 5 Absatz 1 GG festgelegten Recht der Rundfunkfreiheit haben Medien (Rundfunkanstalten) das Recht, programmgestaltende Mitarbeiter aus Gründen der Programmplanung lediglich für eine bestimmte Zeit zu beschäftigen.
Die Rundfunkfreiheit erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken sollen. Danach können bei programmgestaltenden Tätigkeiten ggf. (selbstständige) freie Mitarbeiter eingesetzt werden. Die Vorgaben eines befristeten Arbeitsverhältnisses müssen nicht erfüllt werden, da es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u.a. BVerfG 03.12.1992 - 1 BvR 1462/88) gehören zu den programmgestaltenden Mitarbeitern diejenigen, die "typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist". Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben. Zu den nicht programmgestaltenden Tätigkeiten können auch, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, reine Sprecherleistungen zählen.
Bei programmgestaltenden Mitarbeitern kann entgegen der ausdrücklich getroffenen Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn sie weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegen, ihnen also nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbstständigkeit verbleibt, und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen kann. Daher kann die Rundfunkfreiheit zugunsten eines tatsächlich bestehenden Arbeitsverhältnisses eingeschränkt sein, insbesondere wenn die Medienanstalt dieselben Mitarbeiter über einen langen Zeitraum beschäftigt (BAG 20.05.2009 - 5 AZR 31/08).
Bei der Annahme eines Arbeitsverhältnisses kann die Befristung über die Sachgründe des vorübergehenden Bedarfs und der Eigenart der Arbeitsleistung zulässig sein (BAG 08.11.2006 - 5 AZR 706/05).
Die zur Bejahung der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit erforderliche wirtschaftliche Abhängigkeit wird für freie Mitarbeiter in den Medien in § 12a TVG konkretisiert: Danach sind freie Mitarbeiter in den Medien auch dann Arbeitnehmerähnliche Selbstständige, wenn sie durch das Medienunternehmen mindestens ein Drittel ihres Einkommens erzielen.
Folge dieser Zuordnung ist gemäß § 12a TVG zunächst, dass die Vorschriften des Tarifvertragsgesetzes Anwendung finden, jedoch ist die in der Norm vorgenommene Wertung nach einem Urteil des BAG vom 17.10.1990 (5 AZR 639/89) auch für die Auslegung anderer Vorschriften verbindlich.
Sind die Voraussetzungen der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit gegeben, so ist für Streitigkeiten zwischen dem Medienunternehmen und dem freien Mitarbeiter gemäß § 5 ArbGG das Arbeitsgericht zuständig.
§ 12a TVG
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