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JuraForum.deLexikonFFesselung - polizeiliche 

Fesselung - polizeiliche

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Erklärung

Nach den Polizeigesetzen der Länder ist die Fesselung einer Person ein zulässiges Mittel der polizeilichen Zwangsanwendung. Da die Fesselung einen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsfreiheit darstellt, sind deren Voraussetzungen in den meisten Ländern in einer gesonderten Regelung normiert. Gemäß § 62 PolG NRW darf eine Person, die gemäß den Polizeigesetzen der Länder oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

Fesseln sind zum einen die dienstlich zugewiesenen Mittel, also vor allem Handschellen; ferner kommen aber auch andere geeignete Mittel (Knebelkette, Stricke, Riemen oder Zwangsjacke) in Betracht (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 2. Aufl. 1996, F 500).

Da die StPO bezüglich der zwangsweisen Durchsetzung von polizeilichen Strafverfolgungsmaßnahmen (Ermittlungsmaßnahmen) überwiegend keine eigenen Regelungen enthält, greifen die landesrechtlichen Vorschriften über den polizeilichen Zwang ergänzend ein. Dementsprechend verweisen die Polizeigesetze der Länder für alle Fälle rechtlich irgendwie zugelassener polizeilicher Zwangsanwendung für die Art und Weise der Zwangsanwendung auf ihre speziellen Vorschriften (vgl. § 35 MEPolG; § 57 PolG NRW; § 71 Nds. SOG,NI; § 60 SOG LSA,ST; Art. 65 PAG,BY). Dies hat zur Folge, dass die in den Polizeigesetzen geregelten Voraussetzungen der Fesselung auch für eine Fesselung, die lediglich einem repressiven Zweck dient, gelten.

Eine nach § 127 StPO festgenommene Person unternimmt wiederholt Fluchtversuche auf dem Weg zum Polizeirevier.

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