JuraForum.de > Lexikon > F > Fertigstellungsbescheinigung
Das durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen eingeführte Institut der Fertigstellungsbescheinigung (§ 641a BGB a.F.) hat sich in der Praxis nicht bewährt.
Ziel des Instituts der Fertigstellungsbescheinigung war es, dem Handwerker über den Urkundenprozess einen schnellen Zahlungstitel für seine berechtigten Forderungen zu verschaffen.
§ 641a BGB a.F. wurde insofern aufgehoben.
Gesetzlich nicht mehr geregelt.
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