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JuraForum.deLexikonFFernunterrichtsvertrag 

Fernunterrichtsvertrag

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Erklärung

Unterrichtsvertrag mit räumlicher Trennung der Beteiligten.

Als Fernunterrichtsvertrag wird die vertragliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten bezeichnet, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg durch den Lehrenden überwacht wird.

Der Fernunterrichtsvertrag ist gemäß § 3 FernUSG schriftlich abzuschliessen und muss bestimmte, in § 3 Abs. 2 FernUSG genannte Mindestbestandteile enthalten.

Die Lehrgänge sind gemäß § 12 FernUSG zulassungsbedürftig.

Das Recht der Haustürwiderrufsgeschäfte und der Fernabsatzverträge ist auf Fernunterrichtsverträge nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz nicht anwendbar. Dem Lernenden steht jedoch das Widerrufsrecht des § 355 BGB aufgrund der gesonderten gesetzlichen Regelung des § 12 FernUSG zu, d.h. er kann den Vertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Die Frist beginnt nicht vor Zugang des ersten Lehrmaterials.

Der Lernende kann den Vertrag nach der gesetzlichen Regelung des § 5 FernUSG erstmalig zum Ablauf der ersten sechs Monate nach Vertragsschluss unter Einhaltung einer sechs-wöchigen Kündigungsfrist schriftlich kündigen.
Nach Ablauf des ersten Halbjahres ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.

Weichen Vertragsklauseln von diesen Regelungen ab, so sind sie gemäß § 10 FernUSG unwirksam.

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