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Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher, bei denen der Vertragsschluss unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels erfolgt.
Rechtsgrundlage sind die §§ 312b - 312i BGB.
Bei dem Fernabsatzvertrag handelt es sich nicht um eine gesonderte Vertragsart. Der Vertrag selbst ist immer ein Kaufvertrag, ein Werkvertrag o.Ä.
Fernabsatzverträge sind eine Unterform der Verbraucherverträge.
Kennzeichnend für Fernkommunikationsmittel ist, dass der Verbraucher und der Unternehmer nicht an einem Ort gleichzeitig körperlich anwesend sind. Als Fernkommunikationsmittel werden insbesondere Kataloge, das Telefon, E-Mails, Briefe, das Fax, der Fernseher oder das Internet bezeichnet.
Ausgeschlossen ist die Anwendung des Gesetzes u.a. auf Fernunterrichtsverträge, Teilzeit-Wohnrechte und diesen ähnlichen Verträgen, Veräußerungen von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, die Lieferung von Lebensmitteln und Haushaltsgegenständen sowie bei Dienstleistungen im Bereich der Gastronomie und der Freizeitgestaltung.
Gemäß § 312b BGB sind Finanzdienstleistungen ausdrücklich von dem Anwendungsbereich der Fernabsatzverträge erfasst. Nach der angefügten gesetzlichen Definition sind Finanzdienstleistungen Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung, Geldanlage oder Zahlung.
Die vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmers bei Fernabsatzverträgen sind gemäß § 312c BGB in Art. 246 §§ 1 und 2 EGBGB aufgeführt.
Handelt es sich bei dem Fernabsatzvertrag zudem um einen E-Commerce-Vertrag, so sind auch die Informationspflichten des Art. 246 § 3 EGBGB zu beachten.
Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher vor Abschluss eines Vertrages u.a. über seine Identität und Anschrift, den Preis der Ware einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, die wesentlichen Merkmale der Ware oder der Dienstleistung, evtl. die Mindestvertragslaufzeit, das Widerrufs- und Rückgaberecht zu informieren.
Zu den allgemeinen Inhalten des Widerrufsrecht bzw. der Rückgabe siehe den Beitrag "Widerruf - Verbrauchervertrag".
In diesem Gliederungspunkt werden die für Fernabsatzverträge beim Widerrufsrecht bestehenden Besonderheiten dargestellt.
Gemäß § 355 Absatz 2 Satz 2 BGB ist bei Fernabsatzverträgen eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform eingehende Widerrufsbelehrung ausreichend, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246 Absatz 1 Nummer 10 EGBGB unterrichtet hat.
Unverzüglich bedeutet, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher den Hinweis in Textform mitzuteilen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643) verzögert der Unternehmer die Erfüllung seiner Hinweispflicht in der Regel schuldhaft, wenn er nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss den Hinweis in Textform auf den Weg bringt.
Hintergrund ist die Gleichstellung des allgemeinen E-Commerce mit den Online-Auktionsgeschäften. Die überwiegende Rechtsprechung sah eine lediglich auf einer Internetseite zur Verfügung gestellte Belehrung nicht als eine solche in Textform an, was bei Internetauktionen regelmäßig dazu führt, dass die Widerrufsfrist einen Monat betrug. Da es sich bei Angeboten über eine Internetauktionsplattform bereits um rechtlich verbindliche Angebote handelt, wohingegen ein Angebot in einem "normalen" Internetshop lediglich als invitatio ad offerendum anzusehen ist, hatte der Unternehmer (meist aus technischen Gründen) keine Möglichkeit, den Verbraucher spätestens bis Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht in Textform zu belehren. Die Auktion endet durch Zeitablauf; erst dann (also nach Vertragsschluss) weiß der Unternehmer, wer sein Vertragspartner geworden und damit zu belehren ist.
Mit dem Urteil OLG Hamm 10.01.2012 - I-4 U 145/11 wurde erstmals durch ein höheres Gericht zur Frage der Unverzüglichkeit der Widerrufsbelehrung nach Vertragsschluss bei einer eBay-Versteigerung Stellung genommen: Danach ist die Widerrufsbelehrung noch als unverzüglich anzusehen, wenn der Unternehmer bis zum Auktionsende wartet, um sodann im unmittelbaren Anschluss (allein) den letztendlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren.
Abweichend von der allgemeinen Regelung über die Widerrufsfristen beginnt gemäß § 312d BGB die Widerrufsfrist, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Der Verbraucher hat allgemein gemäß § 357 Absatz 3 BGB bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten:
Die Beweislast für die Frage, ob die Verschlechterung auf einen Umstand zurückzuführen ist, der für die Prüfung der Sache nicht notwendig war, hat der Unternehmer.
Bei Fernabsatzverträgen steht aber ein unverzüglich (s.o.) nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat (§ 357 Absatz 3 Satz 2 BGB).
Grundsätzlich hat der Unternehmer die Kosten der Rücksendung zu tragen. Bei einem Fernabsatzvertrag können gemäß § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB dem Verbraucher in den folgenden Fällen die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden:
Das OLG Brandenburg hat zur Zulässigkeit einer AGB-Klausel über die Rücksendekosten Folgendes ausgeführt (OLG Brandenburg 22.02.2011 - 6 U 80/10):
"Mit außergewöhnlichen oder sonst besonderen Kosten, wie sie etwa durch Einschaltung aufwendiger Abholdienste anfallen können, darf der Verbraucher nicht belastet werden. Die zur Abwälzung der Rücksendekosten erforderliche vertragliche Vereinbarung muss sich deshalb auf die regelmäßigen Kosten der Rücksendung beschränken, anderenfalls die Vereinbarung gegen das Gesetz verstößt. Eine vertragliche Vereinbarung, die - wie bei der vom Verfügungsbeklagten verwendeten AGB-Klausel der Fall - die Kosten der Rücksendung ohne einschränkenden Zusatz bezeichnet, wird der Vorschrift des § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB nicht gerecht. Bei Verwendung der Worte "Kosten der Rücksendung" besteht, sofern anderes auch sonst nicht zum Ausdruck kommt, kein Raum für eine Auslegung dahin, dass nicht sämtliche tatsächlich anfallenden, sondern nur die regelmäßigen Kosten erfasst werden."
Das Widerrufsrecht ist bei den in § 312d Abs. 4 und 5 BGB aufgeführten Formen der Fernabsatzverträge ausgeschlossen, so z.B. bei Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, oder einer Anfertigung nach Kundenspezifikation.
Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht nach der Begründung des Gesetzentwurfs jedoch u.a. dann, wenn die Ware nach Benutzung oder ansonsten wertlos geworden ist und deshalb ein Widerrufsrecht für den Unternehmer nicht zumutbar ist.
Für eine Anfertigung nach Kundenspezifikation ist es nicht ausreichend, wenn der Verbraucher durch seine Bestellung die Herstellung der Ware veranlasst und dafür - notwendigerweise - genauere Angaben über deren Beschaffenheit macht. Anderenfalls wäre das Widerrufsrecht allein davon abhängig, ob (ein und dieselbe) Ware vorrätig gehalten oder erst auf Bestellung - nach Bedarf - produziert wird. Es läge dann in der Hand des Unternehmers, ein Widerrufsrecht dadurch auszuschließen, dass auch standardisierte Ware nicht vorrätig gehalten, sondern erst auf Bestellung produziert wird.
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist deshalb nur dann ausgeschlossen, wenn der Unternehmer durch die Rücknahme auf Bestellung angefertigter Ware erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet, die spezifisch damit zusammenhängen und dadurch entstehen, dass die Ware erst auf Bestellung des Kunden nach dessen besonderen Wünschen angefertigt wurde.
Nicht ausreichend dafür sind dagegen die Nachteile, die mit der Rücknahme bereits produzierter Ware stets verbunden sind. Nur wenn der Unternehmer darüber hinausgehende besondere Nachteile erleidet, die gerade durch die Anfertigung nach Kundenspezifikation bedingt sind, kann dem Unternehmer ein Widerrufsrecht des Verbrauchers und die damit verbundene Pflicht zur Rücknahme der Ware - ausnahmsweise - nicht zugemutet werden (BGH 19.03.2003 - VIII ZR 295/01).
Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation liegt nicht vor, wenn das auf Bestellung des Kunden gelieferte Notebook lediglich aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt worden war, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden konnten (BGH 19.03.2003 - VIII ZR 295/01).
Gemäß § 312d Abs. 1 S. 2 BGB kann dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden.
Die Erwähnung des Rückgaberechts im ersten Absatz des § 312d BGB stellt klar, dass sich die Folgeabsätze sowohl auf das Widerrufs- als auch das Rückgaberecht beziehen.
Das Rückgaberecht hat für den Unternehmer den Vorteil, dass die Rücksendung der Waren sichergestellt wird. Eine Auflösung des Vertrages durch den Verbraucher ist dann nur durch Rücksendung der Ware innerhalb der 14-Tage-Frist, nicht dagegen durch Brief, E-Mail etc. möglich.
Daneben kann der Besteller sein Widerrufsrecht ohne die ausdrückliche Erklärung des Widerrufs durch die kommentarlose Rücksendung der Ware erklären.
Das Widerrufsrecht wird gemäß § 356 BGB nur bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen durch das Rückgaberecht ersetzt:
Im Übrigen sind gemäß § 356 Absatz 2 Satz 2 BGB die Vorschriften über das Widerrufsrecht entsprechend anzuwenden.
Der Verbraucher braucht die Rückgabe der Ware nicht zu begründen.
Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei der Rückgabe ausschließlich der Unternehmer (§ 357 Absatz 2 BGB). Die Möglichkeit, dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung aufzuerlegen, gilt nur für den Widerruf.
Der Verbraucher hat gemäß § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.
Dabei steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat (§ 357 Absatz 3 Satz 2 BGB).
Diese Ergänzung wurde zum 11.06.2010 aufgenommen. Hintergrund war, dass Fernabsatzgeschäfte über eine Internetauktionsplattform (Online-Auktion) und solche, die sich in einem "normalen" Internetshop vollziehen, rechtlich gleichgestellt werden sollten. Da die überwiegende Rechtsprechung einen lediglich auf einer Internetseite zur Verfügung gestellten Hinweis auf die Rechtsfolge des § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB nicht als einen solchen in Textform ansieht, kam bei Internetauktionen ein Wertersatzanspruch des Unternehmers für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchname der Sache entstandene Verschlechterung regelmäßig nicht in Betracht. Bei Angeboten über eine Internetauktionsplattform (Online-Auktion) handelt es sich bereits um rechtlich verbindliche Angebote. Demgegenüber ist ein Angebot in einem "normalen" Internetshop lediglich als invitatio ad offerendum anzusehen. Vor diesem Hintergrund hat der Unternehmer bei Internetauktionen (meist aus technischen Gründen) keine Möglichkeit, den Verbraucher spätestens bis Vertragsschluss auf die Rechtsfolge des § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB in Textform hinzuweisen. Die Auktion endet durch Zeitablauf; erst dann (also nach Vertragsschluss) weiß der Unternehmer, wer sein Vertragspartner geworden und kann damit auf die Rechtsfolgen des § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB hinzuweisen.
Unverzüglich bedeutet, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher den Hinweis in Textform mitzuteilen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643) verzögert der Unternehmer die Erfüllung seiner Hinweispflicht in der Regel schuldhaft, wenn er nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss den Hinweis in Textform auf den Weg bringt.
Im Übrigen entsprechen die Rechtsfolgen der Rückgabe dem Widerruf des Vertrages.
Der Verbraucher hat allgemein gemäß § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.
Bei Fernabsatzverträgen steht aber ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat (§ 357 Absatz 3 Satz 2 BGB).
Mit einer am 03.08.2011 in Kraft getretenen Änderung des Verbraucherschutzrechts wurden die Regelungen des BGB über den Wertersatz im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages entsprechend den Vorgaben im Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 03.09.2009 - C 489/07) ausgestaltet.
Rechtsgrundlage des Wertersatzes bei Fernabsatzverträgen ist nunmehr § 312e BGB. Voraussetzungen sind danach:
Der Verbraucher darf nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/5097) mit der Ware grundsätzlich so umgehen und sie so ausprobieren, wie er das in einem Geschäft hätte tun dürfen. Nicht umfasst ist jedoch die intensive, nicht zur Prüfung notwendige Nutzung. So darf etwa eine Fotokamera nicht in den Urlaub mitgenommen werden. Ein Kleidungsstück sollte der Verbraucher nur anprobieren, jedoch nicht über eine längere Zeit tragen dürfen. Gegenstände, bei denen eine Prüfung durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme oder ein Öffnen der Verpackung nach der Verkehrssitte nicht üblich ist (z.B. Hygieneartikel, verschweißte Medikamente), sollen weder im Ladengeschäft noch zu Hause auf diese Art und Weise geprüft werden dürfen.
Die Beweislast dafür, dass eine Nutzung im Einzelfall über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht, hat der Unternehmer.
Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen gilt gemäß § 312e Abs. 2 BGB: Die Dienstleistung als solche kann der Verbraucher nicht herausgegeben. Wertersatz ist nur zu leisten, wenn er zuvor ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor dem Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnt und er zuvor auf die Rechtsfolge des Wertersatzes hingewiesen wurde.
§§ 312b - 312i BGB
§§ 355 - 357 BGB
Art. 246 EGBGB
RL 2002/65
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