JuraForum.de > Lexikon > F > Fehlerhafte Gesellschaft
Ist der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft nichtig, so gelten grundsätzlich die Regelungen über die Nichtigkeit von Willenserklärungen mit der Rechtsfolge, dass der Gesellschaftsvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist.
Diese Rechtsfolge kann bei Gesellschaftsverträgen jedoch zu unbilligen Ergebnissen führen: So können z.B. Dritte mit der Gesellschaft bereits Verträge geschlossen und sich auf den Bestand der Gesellschaft verlassen haben.
Nach der bereits von der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft kommt bei vorhandener, aber fehlerhafter rechtsgeschäftlicher Grundlage der Gesellschaftsgründung oder des Gesellschaftsbeitritts nur eine Auflösung für die Zukunft, nicht aber die Rückabwicklung in Betracht. Die Wirksamkeitsdefizite bei der rechtsgeschäftlichen Grundlage, die nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts zur Unwirksamkeit führen, wirken nur vom Zeitpunkt ihrer Geltendmachung an (u.a. BGH 05.05.2008 - II ZR 292/06).
Die Gründe, die grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Gesellschaftsvertrages bzw. des Gesellschafterbeitritts führen können, ergeben sich aus den allgemein bürgerlichrechtlichen Regeln. Dazu gehören vor allen Dingen die Anfechtungstatbestände wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder Drohung, Dissens, die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung, die Mitwirkung Minderjähriger oder Geschäftsunfähiger sowie der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten.
Aber: Vom Anwendungsbereich der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft ausgenommen sind die Unwirksamkeitsgründe der Mitwirkung Minderjähriger oder Geschäftsunfähiger sowie des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten.
Voraussetzungen der Anwendung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft sind:
Gesetzlich nicht geregelt.
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