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Die Versendung von Schriftstücken per Fax gehört zu den gängigsten Kommunikationsformen. Voraussetzung der Verwendung von Faxen im Rechtsverkehr ist, dass der Verfasser erkennbar ist und der Inhalt des Textes lesbar. Nach der Rechtsprechung können unter diesen Voraussetzungen auch bestimmende Schriftsätze an das Gericht gefaxt werden. Die Originalunterschrift muss dabei in Kopie erkennbar sein.
Bei der Übermittlung des Faxes erfolgt der Zugang erst mit dem vollständigen Ausdruck der letzten Seite sowie der darauf enthaltenen Unterschrift. Bei fristgebundenen Erklärungen ist der gesamte Schriftsatz verspätet, wenn nicht auch der letzte Teil einschließlich der Unterschrift innerhalb der Frist ausgedruckt wird.
Nicht möglich ist das Faxen eines Mahnantrages.
Bei der Übersendung eines bestimmenden Schriftsatzes als Fax verlangt die Rechtsprechung (BGH 10.10.2006 - XI ZB 40/05) weiterhin die eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts auf dem Fax. Etwas anderes gilt nur, wenn der Schriftsatz online übersandt wurde. In diesen Fällen ist das Einscannen der Unterschrift ausreichend.
Die Frage, inwieweit der Zugang des Schriftstücks bei der Übersendung per Fax bewiesen werden kann, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt:
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG 14.08.2002 - 5 AZR 169/01) gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass Telefaxsendungen den Empfänger vollständig und richtig erreichen.
Einem Sendebericht mit "OK-Vermerk" kommt nicht der Wert eines Anscheinsbeweises zu. Ebenso urteilten einige Oberlandesgerichte.
Diese Ansicht wird wiederum nicht von anderen Gerichten, insbesondere dem BGH, geteilt. Nach ihrer Ansicht kommt Sendeprotokollen eine Indizwirkung des Zugangs zu.
Gesetzlich nicht geregelt.
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