§ 111 FamFG enthält eine Aufzählung der einzelnen in die Zuständigkeit des Familiengerichts fallenden Familiensachen. Zu den Familiensachen gehören auch:
Die "sonstigen Familiensachen", die u.a. vermögensrechtliche Ansprüche der Eheleute erfassen, die vor dem 01.09.2009 vor den Zivilgerichten zu verhandeln waren.Dazu zählt auch der Anspruch auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts (AG Olpe 07.01.2010 - 22 F 6/10).
Die Zuweisung der zuvor von den Vormundschaftsgerichten zu bearbeitenden Rechtsstreitigkeiten.
Die Zuweisung von Gewaltschutzsachen
§ 112 FamFG enthält die Definition des Begriffs der Familienstreitsachen.
Werden gemäß § 23b Abs. 2 GVG mehrere Abteilungen für Familiensachen gebildet, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden.
2. Verfahren
Rechtsgrundlage des Verfahrens in Familiensachen sind die § 111 - 270 FamFG sowie das allgemeine Recht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.