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Familiensachen

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Familiensachen sind eine Unterform der Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.

§ 111 FamFG enthält eine Aufzählung der einzelnen in die Zuständigkeit des Familiengerichts fallenden Familiensachen. Zu den Familiensachen gehören auch:

§ 112 FamFG enthält die Definition des Begriffs der Familienstreitsachen.

Werden gemäß § 23b Abs. 2 GVG mehrere Abteilungen für Familiensachen gebildet, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden.

2. Verfahren

Rechtsgrundlage des Verfahrens in Familiensachen sind die § 111 - 270 FamFG sowie das allgemeine Recht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.

3. Einstweiliger Rechtsschutz

Einstweilige Anordnung in Familiensachen.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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