JuraForum.de > Lexikon > F > Familiennachzug - Ausländerrecht
Gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG wird die "Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft" für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie im Sinne des Art. 6 GG erteilt.
Das Gesetz unterscheidet bei dem Familiennachzug zwischen folgenden Formen:
Der Familiennachzug zu einem Unionsbürger unterliegt den in § 3 FreizügG/EU geregelten Voraussetzungen, siehe dazu Freizügigkeit in der EU.
Der nachziehende Familienangehörige hat zunächst kein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Sein Aufenthaltsrecht erfordert das Vorliegen der Voraussetzungen des Familiennachzugs: D.h. gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG, dass der Nachzug der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft dient. Der bereits im Bundesgebiet lebende Ausländer muss mit dem Nachzug einverstanden sein.
Der Familiennachzug ist gemäß § 27 Abs. 1a AufenthG ausgeschlossen, wenn die Ehe zur Ermöglichung der Einreise und dem Aufenthalt in die Bundesrepublik geschlossen wurde oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.
Es muss eine Beistandsgemeinschaft vorliegen, die auch nach außen hin gezeigt wird. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Eheleute/Familienangehörigen in einem Haushalt zusammenleben. Es sind alle Gesamtumstände zu berücksichtigen. In diesen Fällen muss dann das Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft durch andere Umstände dokumentiert werden bzw. die getrennte Haushaltsführung begründet werden (z.B. bei einer Arbeitstätigkeit in verschiedenen Orten).
Allgemeine Voraussetzungen des Familiennachzugs sind:
Der Familiennachzug eines Ausländers zu einem Deutschen (§ 28 AufenthG) ist gemäß den Forderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter erleichterten Bedingungen möglich.
§§ 27 - 37 AufenthG
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