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Familiengericht

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Erklärung

Das Familiengericht ist eine bei den Amtsgerichten gebildete Abteilung für Familiensachen.

Der Umfang der sachlichen Zuständigkeit ist in den §§ 23a, 23b GVG aufgeführt.

Mit dem Inkrafttreten der Reform des Rechts der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 01.09.2009 wurden die Zuständigkeiten des Familiengerichts wie folgt erweitert (sogenanntes großes Familiengericht):

§ 111 FamFG enthält eine Aufzählung der einzelnen Arten von Familiensachen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6308) ist § 111 FamFG auch dann maßgeblich, wenn andere Gesetze, wie etwa das Gerichtsverfassungsgesetz den Begriff der Familiensache verwenden. Familiensachen sind danach:

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Urteile: Vorschriften

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