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Familiengericht

Lexikon


Erklärung

Das Familiengericht ist eine bei den Amtsgerichten gebildete Abteilung für Familiensachen.

Der Umfang der sachlichen Zuständigkeit ist in den §§ 23a, 23b GVG aufgeführt.

Mit dem Inkrafttreten der Reform des Rechts der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 01.09.2009 wurden die Zuständigkeiten des Familiengerichts wie folgt erweitert (sogenanntes großes Familiengericht):

  • Zuweisung der zuvor von den Vormundschaftsgerichten zu bearbeitenden Rechtsstreitigkeiten.
  • Zuweisung von Gewaltschutzsachen.
  • Erweiterung der Familiensachen u.a. durch den Bereich "sonstige Familiensachen", die u.a. vermögensrechtliche Ansprüche der Eheleute erfassen, die sonst vor den Zivilgerichten zu verhandeln waren.

§ 111 FamFG enthält eine Aufzählung der einzelnen Arten von Familiensachen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6308) ist § 111 FamFG auch dann maßgeblich, wenn andere Gesetze, wie etwa das Gerichtsverfassungsgesetz den Begriff der Familiensache verwenden. Familiensachen sind danach:

  • Ehesachen: Gesetzliche Definition in § 121 FamFG
  • Kindschaftssachen: Gesetzliche Definition in § 151 FamFG
  • Abstammungssachen: Gesetzliche Definition in § 169 FamFG
  • Adoptionssachen: Gesetzliche Definition in § 186 FamFG
  • Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen: Gesetzliche Definition in § 200 FamFG
  • Gewaltschutzsachen: Gesetzliche Definition in § 210 FamFG:Die Vorschrift bestimmt den Begriff der Gewaltschutzsachen durch Bezugnahme auf die §§ 1 f. GewSchG. Die Abgrenzung von Gewaltschutzsachen, insbesondere zu allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüchen und zu Wohnungszuweisungssachen, muss nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6308) durch Auslegung des Antrags erfolgen.
  • Versorgungsausgleichssachen: Gesetzliche Definition in § 217 FamFG:
  • Unterhaltssachen: Gesetzliche Definition in § 231 FamFG
  • Güterrechtssachen: Gesetzliche Definition in § 261 FamFG
  • sonstige Familiensachen: Dies sind gemäß § 266 FamFG:
    • Streitigkeiten zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen oder zwischen einer solchen und einer dritten Person. Dabei muss in allen Fällen zudem ein Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses bestehen. Dritte Personen sind nur beteiligt, sofern Ansprüche aus den §§ 1298 f. BGB geltend gemacht werden. Diesbezügliche Verfahren sind zahlenmäßig eher selten. Als Beispiel können etwa Verfahren auf Rückgabe von Geschenken oder sonstigen Zuwendungen genannt werden.
    • Die aus der Ehe herrührenden Ansprüche, wobei es nicht darauf ankommt, gegen wen sie sich richten. Hierunter fallen in erster Linie die aus § 1353 BGB herzuleitenden Ansprüche, etwa auf Mitwirkung bei der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung. Weiter gehören dazu Ansprüche, die das absolute Recht zur ehelichen Lebensgemeinschaft verwirklichen, wie etwa Abwehr- und Unterlassungsansprüche gegen Störungen des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe gegenüber dem anderen Ehegatten oder einem Dritten (sog. Ehestörungsklagen). Auch diesbezügliche Schadensersatzansprüche fallen darunter.
    • Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil. In jedem Fall muss ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen. Auf diese Weise soll insbesondere die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten außerhalb des Güterrechts den Familiengerichten zugewiesen werden. Hierzu gehört nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6308) auch die Auseinandersetzung zwischen einem Ehegatten und dessen Eltern oder den Eltern des anderen Ehegatten aus Anlass der Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe. Zu nennen sind weiterhin die Rückabwicklung von Zuwendungen der Schwiegereltern, die nach der Rechtsprechung des BGH nach denselben Grundsätzen wie ehebedingte Zuwendungen unter Ehegatten zu behandeln sein können.
    • Die aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührenden Ansprüche. Neben Verlöbnis und Ehe handelt es sich bei dem Eltern-Kind-Verhältnis um ein weiteres spezifisch familienrechtliches Rechtsverhältnis. Als Ergänzung zur Zuständigkeit für Kindschaftssachen soll das Familiengericht auch für sonstige zivilrechtliche Ansprüche aus dem Eltern-Kind-Verhältnis zuständig sein. Zu nennen etwa sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6308) Streitigkeiten wegen der Verwaltung des Kindesvermögens, auch soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt. Der Anspruch muss im Eltern-Kind-Verhältnis selbst seine Grundlage haben, ein bloßer Zusammenhang hierzu genügt nicht.
    • Aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche. Hierzu gehört nicht das Verfahren wegen des Umgangsrechts selbst. Zu nennen ist insbesondere die Konstellation eines Schadensersatzanspruches wegen Nichteinhalten der Umgangsregelung.
    • Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Regelung behandelt eine allgemeine Ehewirkung und ist somit güterstandsunabhängig, weshalb eine Zuordnung diesbezüglicher Verfahren zu den Güterrechtssachen ausscheidet.
    Ansprüche sind sonstige Familiensachen, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Anspruch und der Trennung und Scheidung oder Aufhebung der Ehe besteht. Nicht erforderlich ist ein zeitlicher Zusammenhang (OLG Hamm 08.02.2011 - 2 WF 208/10).
  • Lebenspartnerschaftssachen: Gesetzliche Definition in § 269 FamFG

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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