einer nicht, nicht mehr oder nicht wirksam erteilten Vollmacht beruhen bzw.
einer Überschreitung der Vertretungsmacht durch den an sich bevollmächtigten Vertreter.
Der falsus procurator selbst ist gesetzlich nicht geregelt, §§ 177 - 179 BGB enthält nur eine Regelung der Folgen einer fehlenden Vertretungsmacht.
Gemäß § 177 BGB hängt die Wirksamkeit eines Vertrages, den der falsus procurator abschließt, von der Genehmigung des Vertretenen ab.
Gemäß § 179 Abs. 1 BGB haftet der falsus procurator nach der fehlenden Genehmigung des Vertretenen dem anderen Vertragspartner nach dessen Wahl auf Vertragserfüllung oder Schadensersatz. Voraussetzung ist, dass der Vertreter den Mangel seiner Vertretungsmacht gekannt hatte, er also bösgläubig war. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Garantiehaftung.Kannte der Vertreter den Mangel seiner Vertretungsmacht nicht, so haftet er dem anderen Vertragspartner gemäß § 179 Abs. 2 BGB nur auf den Ersatz des Vertrauensschadens.