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JuraForum.deLexikonFFahrzeughalter - Haftung 

Fahrzeughalter - Haftung

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Erklärung

Der Halter eines Kraftfahrzeuges haftet nur aus Betriebsgefahr. Die Haftung ist auf die in § 12 StVG genannten Höchstsummen begrenzt und erfasst kein Schmerzensgeld.

Bis zum Inkrafttreten der Schadensersatzreform am 01.08.2002 war die Halterhaftung gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis hervorgerufen wurde, dass weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtung beruht.
Nunmehr erfordert der Haftungsausschluss das Vorliegen einer höheren Gewalt.

Die in § 8a StVG normierte Halterhaftung erfasst jetzt auch die unentgeltliche Personenbeförderung.
Die Halterhaftung nach dem StVG wurde durch das Zweite Gesetz schadensrechtlicher Vorschriften im Jahr 2002 geändert mit der Folge, dass der zuvor in § 8a StVG bestehende Haftungsausschluss gegenüber unentgeltlich beförderten Personen ersatzlos entfallen ist.
Bis zum 19.07.2002 hatte der Satz 1 des § 8a StVG folgenden Wortlaut: "Ist eine durch ein Kraftfahrzeug beförderte Person getötet oder verletzt worden, so haftet der Halter dieses Fahrzeugs nach § 7 StVG nur dann, wenn es sich um eine entgeltliche, geschäftsmäßige Personenbeförderung handelt."

Nach der Neufassung besteht die Haftung auch bei der unentgeltlichen Personenbeförderung, sie kann aber anders als die Haftung für die Tötung oder Verletzung einer Person bei der entgeltlichen Personenbeförderung vertraglich ausgeschlossen werden.

In dem Urteil OLG Karlsruhe 29.06.2005 - 1 U 247/04 werden die Voraussetzungen des Haftungsmerkmals "bei dem Betrieb" eingegrenzt. Danach muss sich bei dem Schaden die spezifische Gefahr des Kraftfahrzeugverkehrs ausgewirkt haben. Dies ist z.B. gegeben, wenn ein Fahrzeug ordnungswidrig im Verkehrsraum abgestellt ist.

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