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Fahruntüchtigkeit

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Erklärung

Die Fahruntüchtigkeit ist Voraussetzung der Strafbarkeit nach den §§ 315c, 316 StGB.

Wer im Verkehr / Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (Fahruntüchtigkeit), erfüllt die Tatbestände der §§ 315c, 316 StGB, wobei die Strafbarkeit des §§ 315c noch eine konkrete Gefährdung erfordert.

Bei der Fahruntüchtigkeit werden verschiedene Formen unterschieden:

Bedeutung haben die relative und die absolute Fahruntüchtigkeit bei der Bewertung der Straftatbestände der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB sowie der alkoholbedingten Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c StGB.

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