JuraForum.de > Lexikon > F > Fahrlässigkeitstat
Die fahrlässige Verursachung eines rechtswidrigen Erfolges ist nur dann mit Strafe bedroht, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (vgl. § 15 StGB).
Zu bestimmen ist die objektive Sorgfaltspflichtverletzung nach dem allgemeinen Maßstab der Anforderungen, die an einen einsichtigen und besonnen Menschen in der konkreten Lage des Täters, namentlich in dem jeweiligen Verkehrskreis zu stellen sind (vgl. Tröndle, StGB, 48. Auflage 1997, § 222, Rdn. 7).
Jemand, der an einer unübersichtlicher Stelle überholt, begeht eine Sorgfaltspflichtverletzung, da ein einsichtiger und besonnener Autofahrer sich an die Regeln der Straßenverkehrordnung hält und nicht andere Teilnehmer am Straßenverkehr unnötig in Gefahr bringt.
Die objektive Voraussehbarkeit des (rechtswidrigen) Erfolgseintritts wird allgemeinhin nach den konkreten Umständen unter Berücksichtigung der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters ermittelt (vgl. Rudolphi in: Sytematischer Kommentar, StGB, Bd. 1, 6. Auflage 1995, § 15 Rdn. 16 f.). Als voraussehbar gelten dabei auch nur mögliche und nicht nur regelmäßige Folgen des fahrlässigen Verhaltens (BGHSt 4, 360 [362]). Entsprechend genügt die Voraussehbarkeit des Geschehensverlaufs im allgemeinen, alle konkreten Einzelheiten brauchen nicht voraussehbar zu sein (BGHSt 12, 75 [77]).
Kommt es im obigen Beispiel aufgrund der Pflichtverletzung des A zu einem tödlichen Unfall, so ist dies objektiv vorhersehbar, da jedermann solche Folgen eines Autounfalls für möglich hält.
Zwischen der Pflichtverletzung des Täters und dem eingetretenen Erfolg muss ein Zusammenhang bestehen, d.h. im konkreten Erfolg muss sich gerade die Pflichtwidrigkeit des Täterverhaltens, also die Gefährlichkeit realisiert haben, deretwegen das betreffende Verhalten verboten war. Zu verneinen ist der Zurechnungszusammenhang, wenn der Erfolg auch bei pflichtgemäßem, rechtlich erlaubten Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre.
Dem Täter muss nach seinen persönlichen Fähigkeiten und dem Maß seines individuellen Könnens imstande sein, die objektive Sorgfaltspflichtverletzung zu erkennen.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch der Täter das erkennen kann, was ein objektiver Dritter erkennen kann (BGHSt 12, 75 [78]).
Ferner muss auch für den konkreten Täter der tatbestandlich Erfolg und der Kausalverlauf in seinen wesentlichen Grundzügen voraussehbar gewesen sein (vgl. Lackner, StGB, 22. Auflage 1997, § 15, Rdnr. 49, 53)
Auch hier gilt aber, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass auch der Täter das vorhersehen kann, was ein objektiver Dritter vorhersehen kann (BGHSt 12, 75 [78]).
Bei Fahrlässigkeitstaten kann neben dem gewöhnlichen Entschuldigungsgrund des § 35 StGB der besondere Entschuldigungsgrund Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens gegeben sein. Die Unzumutbarkeit ist im Rahmen einer Abwägung zu ermitteln. Als unzumutbar gilt die normgerechte Pflichterfüllung nur dann, wenn das Gewicht der Interessen, die preiszugeben sind, dem Gewicht des drohenden Erfolges entspricht (BGH NStZ 1994, 29).
§ 15 StGB
© "Fahrlässigkeitstat" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.