( dauerhaft?)  

JuraForum.deLexikonFFahrlässigkeit - grobe 

Fahrlässigkeit - grobe

Lexikon


Erklärung

Grad der Fahrlässigkeit im Zivilrecht.

Grobe Fahrlässigkeit ist die Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohem Maße. Einfache Fahrlässigkeit liegt demgegenüber vor, wenn die erforderliche Sorgfalt nur in einem normalen Maß verletzt wurde.

Das Pendant der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht ist im Strafrecht die Leichtfertigkeit.

Auch derjenige, der nur für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten einzustehen hat, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

Klauseln in Allgemeinen Beschäftsbedingungen, die einen Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht, sind verboten und daher unwirksam.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:


http://www.juraforum.de/lexikon/fahrlaessigkeit-grobe

© "Fahrlässigkeit - grobe" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte

ANZEIGEN