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JuraForum.deLexikonFFahrerlaubnis - Verlust 

Fahrerlaubnis - Verlust

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann sowohl von der Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnisbehörde) als auch von einem Gericht angeordnet werden. Zur Vermeidung von sich widersprechenden Entscheidungen hat gemäß § 3 Abs. 3 StVG die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt bei einem anhängigen Strafverfahren ruhen zu lassen.

2. Vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis

Rechtsgrundlage der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 111a StPO. Voraussetzung ist, dass dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Fahrerlaubnis (endgültig) entzogen werden wird. Die dringenden Gründe sind bei einem hohem Wahrscheinlichkeitsgrad gegeben, d.h. sie entsprechen dem dringenden (Tat-)Verdacht.

Die Anordnung der vorläufigen Entziehung erfolgt durch das Amtsgericht, bei Gefahr im Verzug kann sie auch durch die Polizeibeamten erlassen werden.

Die richterliche Entscheidung der Fahrerlaubnisentziehung kann mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 304 StPO überprüft werden. Ist die Entziehung zunächst von der Polizei durchgeführt worden, so kann die richterliche Entscheidung beantragt werden.

3. Entzug der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ist § 3 StVG i.V.m. § 46 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich eine Person zum Führen von Kraftfahrzeugen

  • als ungeeignetoder
  • nicht befähigt

erweist, d.h. körperlich, geistige oder charakterliche Mängel bestehen. Indizien für die Annahme der Ungeeignetheit / Unfähigkeit können eine Alkoholkonzentration oder auch das Erreichen einer bestimmten Punktezahl im Verkehrszentralregister sein.

Die der Fahrerlaubnisbehörde in diesem Zusammenhang obliegende Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist eine Prognose. Die Entziehung der Fahrerlaubnis dient nicht - repressiv - der Ahndung vorangegangener Verkehrsverstöße, sondern der Abwehr von Gefahren, die künftig durch die Teilnahme von nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeigneten Fahrern am Straßenverkehr entstehen können.

Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf ihm insofern die Fahrerlaubnis entzogen werden als dass zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird (BVerwG 21.05.2008 3 C 32/07).

Zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann die Fahrerlaubnisbehörde die Erstellung von Gutachten folgender Sachverständiger in Auftrag geben:

  • Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle (MPU-Gutachten)
  • Gutachten amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr
  • Gutachten eines Amtsarztes / Facharztes

In den in §§ 13, 14 FeV genannten Fällen ist zwingend ein ärztliches / MPU-Gutachten einzuholen.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein Verwaltungsakt und kann mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden.

Bei einem wiederholten, hartnäckigen oder besonders verantwortungslos Handelnden kann gemäß § 25 StVG auch die Verwaltungsbehörde ein Fahrverbot aussprechen.

4. Entzug der Fahrerlaubnis durch ein Gericht

Rechtsgrundlage sind die §§ 69 ff. StGB.

Der Entzug der Fahrerlaubnis ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung und setzt daher kein schuldhaftes Handeln voraus.

Voraussetzungen der Entziehung sind:

  • Der Täter hat eine rechtswidrige Straftat (keine Ordnungswidrigkeit) begangen.
  • Die Tat weist eine Beziehung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf.
  • Aus der Tat ergibt sich, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.Die mangelnde Eignung kann auch hier auf körperlichen oder geistigen Mängeln bzw. einer charakterlichen Ungeeignetheit beruhen.

    Der Täter benutzt das Fahrzeug als Mittel zur Tatbegehung.

Ausreichend für die Entziehung ist die Begehung einer rechtswidrigen Straftat mit der Folge, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis auch möglich ist, wenn eine Verurteilung des Angeklagten aufgrund dessen Schuldunfähigkeit nicht möglich ist.

Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis ordnet das Gericht eine Sperrzeit an, innerhalb der die Fahrerlaubnisbehörde keine erneute / erstmalige Fahrerlaubnis erteilen darf. Die Höchstdauer der Sperrfrist beträgt mindestens sechs Monate und höchstens grundsätzlich fünf Jahre, sie kann nur in Ausnahmefällen auf die Lebenszeit verlängert werden.

War die Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorläufig entzogen, so wird der Zeitraum der vorläufigen Entziehung auf die Sperrzeit angerechnet, jedoch muss immer eine Mindestsperrfrist von drei Monaten verbleiben, d.h. ggf. kann nicht der gesamte Zeitraum der vorläufigen Entziehung angerechnet werden. Die Sperrzeit beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.

Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis ist das Erlöschen der Fahrerlaubnis. Auch eine ausländische Fahrerlaubnis (Fahrerlaubnis - International) berechtigt im Inland in diesem Fall nicht zum Führen eines Fahrzeugs.

Aber: Nach dem Beschluss OVG Rheinland-Pfalz 15.08.2005 - 7 B 11021/05 ist eine europäische Fahrerlaubnis von den deutschen Behörden anzuerkennen, wenn die deutsche Fahrerlaubnis freiwillig zurückgegeben wurde (und nicht entzogen wurde). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Mann war 2001 die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden. Nach der Erfüllung der Auflagen wurde sie ihm wieder erteilt. Im August 2004 kam es zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von fast 30 km/h. Daraufhin gab der Antragsteller seine Fahrerlaubnis freiwillig zurück. Im Januar 2004 wurde ihm eine tschechische Fahrerlaubnis ausgestellt, die von der Straßenverkehrsbehörde jedoch nicht anerkannt wurde. Nach § 28 FeV sind ausländische Fahrerlaubnisse grundsätzlich anzuerkennen. Davon besteht gemäß § 28 Abs. 4 FeV eine Ausnahme, wenn die Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig entzogen wurde. Nach der Ansicht der Richter lag dieser Fall jedoch nicht vor, da der Inhaber seine Fahrerlaubnis freiwillig zurückgegeben hatte!

Das Gericht kann gemäß § 69a StGB von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Hierbei handelt es sich um Fahrzeuge, von deren Führung durch den Angeklagten trotz dessen genereller Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen keine Gefahren für die Allgemeinheit, insbesondere für die Sicherheit des Straßenverkehrs zu befürchten ist.

Das Amtsgericht Frankfurt hat bei einem Kraftfahrer eines städtischen Entsorgungsbetriebes Müllwagen sowie Abroll- und Absetzkipper von der Sperre ausgenommen. Ähnliches gilt für Feuerlöschfahrzeuge, Straßenwachtfahrzeuge und Rettungswagen (AG Frankfurt am Main 25.10.2006 - 920 Cs - 213 Js 23993/06).

5. Fahrverbot

Anders als bei der Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt bei der Verhängung eines Fahrverbots die Fahrerlaubnis grundsätzlich bestehen. Untersagt wird nur das Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr.

Auch das Fahrverbot kann sowohl durch die Fahrerlaubnisbehörde als auch durch ein Gericht angeordnet werden.

Es bestehen zwei Möglichkeiten für den Erlass eines Fahrverbotes durch die Fahrerlaubnisbehörde:

  • Gemäß § 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde einer Person, die sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen erweist, das Führen der Fahrzeuge zu untersagen, zu beschränken oder erforderliche Auflagen anzuordnen.
  • Gemäß § 25 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen ein Fahrverbot von einem bis drei Monate erlassen:
    • Der Betroffene hat unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG begangenund
    • gegen ihn wurde eine Geldbuße festgesetzt.
    Handelt es sich bei der Ordnungswidrigkeit um einen Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze, so ist das Fahrverbot neben der Geldbuße anzusetzen.

Wurde die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen oder der Führerschein beschlagnahmt, so sind gemäß § 25 Abs. 6 StVG diese Zeiten auf die Zeiten des Fahrverbots grundsätzlich anzurechnen. Die Anrechnung kann unterbleiben, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Betroffenen nach der Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist.

Während der Dauer des Fahrverbots wird der von einer deutschen Behörde erteilte Führerschein in amtliche Verwahrung genommen.

Die Voraussetzungen eines gerichtlichen Fahrverbotes sind:

  • Gemäß § 25 StVG kann das Gericht bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen ein Fahrverbot von einem bis drei Monate erlassen:
    • Der Betroffene hat unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG begangenund
    • gegen ihn wurde eine Geldbuße festgesetzt.
    Handelt es sich bei der Ordnungswidrigkeit um einen Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze, so ist das Fahrverbot neben der Geldbuße anzusetzen.
  • Gemäß § 44 StGB kann das Fahrverbot bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erlassen werden:
    • Es wurde eine Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugsführers begangen.
    • Dadurch kam es zur Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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