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JuraForum.deLexikonFFahrerlaubnis - MPU-Gutachten 

Fahrerlaubnis - MPU-Gutachten

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Eine der Voraussetzungen für die Erteilung/Wiedererteilung bzw. Weitergeltung der Fahrerlaubnis ist gemäß § 2 StVG, dass der Inhaber der Fahrzeugführer zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, d.h. der Inhaber muss die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen.

2. Anordnung

Die Anordnung eines medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU-Gutachtens) kommt in den folgenden Fällen in Betracht:

a)
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 2 FeV zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen allgemein die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen.Dabei kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Nrn. 1 - 8 FeV i.V.m. Anlagen 4 und 5 FeV die Behörde verlangen, dass dieses ärztliche Gutachten als medizinisch-psychologisches Gutachten von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellt wird.
b)
Erforderlich ist die Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik (§ 13 S. 1 Nr. 2 FeV i.V.m. Anlagen 4 und 5 FeV).
c)
Erforderlich ist die Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel (§ 14 FeV i.V.m. Anlagen 4 und 5 FeV).
d)
Bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer in § 10 Abs. 2 FeV aufgeführten Berufsausbildung, sofern die Fahrerlaubnis vor Vollendung des Mindestalters erworben werden soll.
e)
Wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 2a Abs. 4 und 5 StVG).
f)
Nach einem Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des Erreichens von 18 Punkten im Verkehrszentralregister (§ 4 Abs. 10 S. 3 StVG).

In der Entscheidung VGH Baden-Württemberg 30.06.2011 - 10 S 2785/10 hat das Gericht die Anforderungen an die Anordnung eines MPU-Gutachtens festgelegt: "In jedem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die konkretisierende Fragestellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls festzulegen und dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel mitzuteilen. Etwa eine bloße sinngemäße Wiedergabe der Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm genügt grundsätzlich nicht. Sodann ist auf der Rechtsfolgenseite ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen dem für die Eignungszweifel Anlass gebenden Ausgangssachverhalt und dem in der Gutachtensanordnung festgelegten Prüfprogramm zu fordern."

3. Straftaten

Der baden-württembergische VGH hat vor längerer Zeit entschieden, dass auch bei Vorliegen nur einer, aber erheblichen Straftat das MPU-Gutachten angeordnet werden kann (VGH Baden-Württemberg 25.07.2001 - 10 S 614/00). Der Begriff "erheblich" ist hierbei nicht ohne Weiteres mit "schwerwiegend" gleichzusetzen, sondern bezieht sich auf die Kraftfahreignung.

Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr: Nach der Entscheidung BGH 27.04.2005 - GSSt 2/04 bezweckt § 69 StGB ausschließlich den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges setzte nach der Entscheidung voraus, dass ein spezifischer Zusammenhang zwischen der Tat und der Verkehrssicherheit besteht. Die Anlasstat muss tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Danach war es nicht allein ausreichend, wenn der Täter wiederholt Straftaten unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges - z.B. zum Beutetransport - begangen hat.

Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist es nach der Neufassung der Norm gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV ausdrücklich möglich, ein MPU-Gutachten anzuordnen, wenn eine erhebliche Straftat nur unter Nutzung des Fahrzeugs begangen wurde.

4. Amtlich anerkannte Begutachtungsstellen für Fahreignung

Die Begutachtungsstellen für Fahreignung bedürfen gemäß § 66 FeV der amtlichen Anerkennung.

5. Durchführung

Die Durchführung des MPU-Gutachtens richtet sich gemäß § 11 Abs. 5 FeV nach den in der Anlage 15 FeV aufgeführten Grundsätzen.

6. Verweigerung der Untersuchung

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV von einer Nichteignung des Betroffenen ausgehen.

7. Rechtsmittel

Die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU-Gutachten) kann nicht isoliert mit einem Rechtsbehelf angegriffen werden. Gemäß § 44a VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs ist daher erst nach dem Erlass einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung möglich.

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