JuraForum.de > Lexikon > F > Fahrerlaubnis - MPU-Gutachten
Eine der Voraussetzungen für die Erteilung/Wiedererteilung bzw. Weitergeltung der Fahrerlaubnis ist gemäß § 2 StVG, dass der Inhaber der Fahrzeugführer zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, d.h. der Inhaber muss die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen.
Die Anordnung eines medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU-Gutachtens) kommt in den folgenden Fällen in Betracht:
In der Entscheidung VGH Baden-Württemberg 30.06.2011 - 10 S 2785/10 hat das Gericht die Anforderungen an die Anordnung eines MPU-Gutachtens festgelegt: "In jedem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die konkretisierende Fragestellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls festzulegen und dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel mitzuteilen. Etwa eine bloße sinngemäße Wiedergabe der Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm genügt grundsätzlich nicht. Sodann ist auf der Rechtsfolgenseite ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen dem für die Eignungszweifel Anlass gebenden Ausgangssachverhalt und dem in der Gutachtensanordnung festgelegten Prüfprogramm zu fordern."
Der baden-württembergische VGH hat vor längerer Zeit entschieden, dass auch bei Vorliegen nur einer, aber erheblichen Straftat das MPU-Gutachten angeordnet werden kann (VGH Baden-Württemberg 25.07.2001 - 10 S 614/00). Der Begriff "erheblich" ist hierbei nicht ohne Weiteres mit "schwerwiegend" gleichzusetzen, sondern bezieht sich auf die Kraftfahreignung.
Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr: Nach der Entscheidung BGH 27.04.2005 - GSSt 2/04 bezweckt § 69 StGB ausschließlich den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges setzte nach der Entscheidung voraus, dass ein spezifischer Zusammenhang zwischen der Tat und der Verkehrssicherheit besteht. Die Anlasstat muss tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Danach war es nicht allein ausreichend, wenn der Täter wiederholt Straftaten unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges - z.B. zum Beutetransport - begangen hat.
Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist es nach der Neufassung der Norm gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV ausdrücklich möglich, ein MPU-Gutachten anzuordnen, wenn eine erhebliche Straftat nur unter Nutzung des Fahrzeugs begangen wurde.
Die Begutachtungsstellen für Fahreignung bedürfen gemäß § 66 FeV der amtlichen Anerkennung.
Die Durchführung des MPU-Gutachtens richtet sich gemäß § 11 Abs. 5 FeV nach den in der Anlage 15 FeV aufgeführten Grundsätzen.
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV von einer Nichteignung des Betroffenen ausgehen.
Die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU-Gutachten) kann nicht isoliert mit einem Rechtsbehelf angegriffen werden. Gemäß § 44a VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs ist daher erst nach dem Erlass einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung möglich.
§ 11 Abs. 3 FeV
§§ 13, 14 FeV
§ 66 FeV
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