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Bei der Frage, ob eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis auch in Deutschland zum Führen eines Kraftfahrzeugs berechtigt, ist wie folgt zu unterscheiden:
Ein Wohnsitz in Deutschland im Sinne des Fahrerlaubnisrechts besteht gemäß § 7 FeV, wenn der Bewerber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt.
Fahrerlaubnisse, die in einem anderen Land der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt wurden, sind gemäß §§ 28, 29 FeV in den Mitgliedsländern anzuerkennen.
Ausnahmen bestehen nach den § 28 Abs. 2 - 4 FeV. Mit der zum 01.01.2011 eingefügten Ergänzung des § 28 Abs. 4 FeV ist eine Anerkennung zudem ausgeschlossen, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis wahr.
Die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis kann zudem versagt werden, wenn sich aus einem (von der Fahrerlaubnisbehörde verlangten) vorgelegten medizinisch-psychologisch Gutachten ergibt, dass unter Berücksichtigung von nach der Fahrerlaubniserteilung liegenden Umständen eine mangelnde Fahreignung besteht (BVerwG 28.04.2010 - 3 C 2/10).
Nach dem Beschluss OVG Rheinland-Pfalz, 15.08.2005 - 7 B 11021/05 ist eine europäische Fahrerlaubnis von den deutschen Behörden anzuerkennen, wenn die deutsche Fahrerlaubnis freiwillig zurückgegeben wurde (und nicht entzogen wurde).
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Mann war 2001 die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden. Nach der Erfüllung der Auflagen wurde sie ihm wieder erteilt. Im August 2004 kam es zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von fast 30 km/h. Daraufhin gab der Antragsteller seine Fahrerlaubnis freiwillig zurück. Im Januar 2004 wurde ihm eine tschechische Fahrerlaubnis ausgestellt, die von der Straßenverkehrsbehörde jedoch nicht anerkannt wurde.
Nach § 28 FeV sind ausländische Fahrerlaubnisse grundsätzlich anzuerkennen. Davon besteht gemäß § 28 Abs. 4 FeV u.a. dann eine Ausnahme, wenn die Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig entzogen wurde. Nach der Ansicht der Richter liegt dieser Fall jedoch nicht vor, da der Inhaber seine Fahrerlaubnis freiwillig zurückgegeben hatte!
§ 29 FeV bestimmt, dass Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang dessen, wozu diese ausländische Fahrerlaubnis berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge führen dürfen, wenn sie keinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik haben.
Urlauber, Berufspendler, Durchreisende, aus beruflichen Gründen getrennt lebende Ehegatten
Der Nachweis der Fahrerlaubnis erfolgt entweder durch einen gültigen nationalen oder internationalen Führerschein. Es ist gemäß § 29 Abs. 2 FeV eine von einer in § 29 Abs. 2 FeV aufgeführten Stelle gefertigte Übersetzung mitzuführen, es sei denn die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet.
Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis (außerhalb der EU / des EWR) einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, behält gemäß § 29 FeV die ausländische Fahrerlaubnis sechs Monate ihre Gültigkeit. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monaten verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird.
Die 6- (bzw. 12-)Monatsfrist wird durch kurze Auslandsreisen, welche den Fortbestand des ordentlichen Wohnsitzes im Inland nicht berühren, nicht unterbrochen. Ein Ausreisen mit dem Willen und zum Zweck, den inländischen Wohnsitz vorläufig, auf immer oder auf bestimmte Zeit zu beenden, unterbricht die 6- bzw. 12-Monatsfrist. Dies kann der Fall sein bei Arbeitsplatzwechsel und Auslandsaufenthalt auf unbestimmte Zeit wegen Arbeitslosigkeit oder Krankheit.
Nach sechs Monaten erfordert die weitere Teilnahme an dem Straßenverkehr einen in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Führerschein.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis hängen davon ab, in welchem Staat die ausländische Fahrerlaubnis erworben wurde.
Bei den in der Anlage 11 der FeV aufgeführten Ländern und Fahrzeugklassen kann es zu einer Umschreibung der Fahrerlaubnis kommen. Voraussetzung ist, dass seit der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.
Bei Personen aus den anderen Ländern muss die deutsche theoretische und praktische Prüfung bestanden werden. Eine Ausbildungspflicht besteht jedoch in den ersten drei Jahren der Wohnsitzaufnahme nicht, d.h. der Prüfling muss zuvor keine Fahrstunden nehmen.
Die Berechtigung zur Fortführung der ausländischen Fahrerlaubnis ist gemäß § 29 Abs. 3 FeV u.a. bei Vorliegen der folgenden Sachverhalte immer ausgeschlossen:
Um von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch machen zu dürfen, muss der Betroffene in den Fällen von § 29 Abs. 3 Nr. 3 und 4 FeV erst wieder die Berechtigung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen (§ 29 Abs. 4 FeV).
FeV
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