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Amtliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Gemäß § 2 Abs. 1 StVG bedarf das Führen eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Straßen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Sie wird in den in § 6 FeV aufgeführten Klassen erteilt.
Die Begriffe Fahrerlaubnis und Führerschein werden im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend verwendet. Im engeren Sinne handelt es sich bei der Fahrerlaubnis um die rechtliche Erlaubnis zur Führung eines Fahrzeugs der entsprechenden Klasse und bei dem Führerschein um das Dokument, mit dem die Fahrerlaubnis nachgewiesen wird.
Die deutsche Fahrerlaubnis ersetzt nicht den Internationalen Führerschein. Dieser ist bei einem entsprechenden Bedarf weiterhin zu beantragen.
Zu den Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen der Fahrerlaubnis ab 17 siehe den Beitrag "Begleitetes Fahren".
Voraussetzungen der Erteilung einer Fahrerlaubnis sind gemäß § 2 StVG, dass der Antragsteller
Daneben können in einem anderen Staat erteilte Fahrerlaubnisse in Deutschland gültig sein oder umgeschrieben werden.
Der Inhalt der RL 2006/126 in der Fassung der RL 2009/113 wurde mit der am 19.01.2013 in Kraft tretenden "Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" (BGBl. I S. 3) in das deutsche Recht umgesetzt. Neben der Änderung der Fahrerlaubnisklassen wird es im Wesentlichen zu folgender neuen Rechtslage kommen:
Mit Wirkung vom 19. Januar 2013 wird § 24a FeV eingeführt. Danach ist die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine auf 15 Jahre befristet. Vor diesem Datum ausgestellte Führerscheine sind bis zum 19.01.2033 umzutauschen.
Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, hat der Inhaber einen neuen Führerschein zu beantragen, es sei denn, er verzichtet auf die Fahrerlaubnis. Die Ausstellung eines neuen Führerscheins ist gebührenpflichtig.
Bei der Ausstellung eines neuen Führerscheins handelt es sich nur um einen verwaltungsmäßigen Umtausch, es erfolgt keine ärztliche oder sonstige Untersuchung.
§§ 2 - 2c StVG
FeV
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