JuraForum.de > Lexikon > F > Fahrerlaubnis auf Probe - Fortbildung
Die Möglichkeit zur Verringerung der Fahrerlaubnisprobezeit durch die Teilnahme an einer Fortbildung ist am 31.12.2010 ausgelaufen.
Die zuständigen obersten Landesbehörden konnten zuvor für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe der Klasse B Fortbildungsseminare nach Maßgabe der Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe einführen.
Hintergrund der Verordnung war, dass die Unfallquote bei jungen Fahranfängern trotz der Probezeit und der damit verbundenen Gefährdung der Fahrerlaubnis weiterhin sehr hoch war. Mithilfe des neuen Fortbildungsseminars sollte ein Modellversuch gestartet werden, mit dem untersucht werden sollte, ob die Unfallquote durch eine Vertiefung der praktischen Fahrfähigkeiten und bestimmter verkehrsrelevanter Themenbereiche, verbunden mit der Reflektion der bisherigen Erfahrungen gemeinsam mit den anderen Kursteilnehmern, zu reduzieren sei.
Voraussetzung der Teilnahme war, dass die Fahrerlaubnisprobezeit noch nicht abgelaufen war und der Inhaber der Fahrerlaubnis am Tag des Beginns des Seminars mindestens sechs Monate Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B war.
Das Fortbildungsseminar bestand aus folgenden Teilen:
Aufgaben der Gruppensitzungen waren der Erfahrungsaustausch der Teilnehmer über Probleme und Schwierigkeiten bei der Teilnahme am Straßenverkehr und die Vertiefung u.a. der folgenden Themen:
In den praktischen Sicherheitsübungen sollten die Kursteilnehmer außerhalb des Straßenverkehrs u.a.
Berechtigt zur Durchführung der Gruppensitzungen und Übungs- und Beobachtungsfahrten waren amtlich anerkannte Fahrlehrer, die die in § 4 Abs. 1 FreiwFortbV genannten Voraussetzungen erfüllten.
Berechtigt zur Durchführung der praktischen Sicherheitsübungen waren amtlich anerkannte Personen, die die in § 4 Abs. 3 FreiwFortbV genannten Voraussetzungen erfüllten.
Legte der Inhaber der Fahrerlaubnis die Teilnahmebescheinigung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vor, verkürzte sich seine Probezeit um ein Jahr.
§ 2a StVG
FeV
FreiwFortbV
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