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Bewährungszeit für Fahranfänger.
Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese gemäß § 2a StVG für eine Dauer von zwei Jahren auf Probe erteilt. Dies gilt nicht für Fahrerlaubnisse der Klassen L, M und T (hier wird sofort eine unbeschränkte Fahrerlaubnis erteilt). Erwirbt der Fahrerlaubnisinhaber zu einem späteren Zeitpunkt die Fahrerlaubnis einer anderen Klasse, so wird diese ohne die Auflage einer Probezeit erteilt.
Bei den Folgen von Verkehrsverstößen innerhalb der Probezeit sind drei verschiedene Stufen zu unterscheiden:
1. Stufe:
Kommt es innerhalb der Probezeit
verlängert sich die Probezeit um weitere zwei Jahre. Die Fahrerlaubnisbehörde hat in diesen Fällen die Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 2b StVG anzuordnen.
2. Stufe:
Hat der Inhaber der Fahrerlaubnis nach der Teilnahme an dem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit
so hat die Fahrerlaubnisbehörde ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
3. Stufe:
Hat der Inhaber der Fahrerlaubnis nach Ablauf der obigen Zwei-Monats-Frist innerhalb der Probezeit
so hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Sämtliche Folgen treten auch ein, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist. Ausschlaggebend ist, dass die Tat innerhalb der Probezeit begangen wurde, unerheblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung.
Die Zuordnung der verschiedenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu der gesetzlichen Bewertung als schwerwiegenden bzw. weniger schwerwiegenden Verstoß richtet sich nach der Aufzählung in Anlage 12 der Fahrerlaubnisverordnung.
Werden Verstöße des Inhabers der Fahrerlaubnis nur mit einer Verwarnung geahndet (bis 35,00 EUR) bleibt der Verstoß ohne Auswirkungen auf die Probezeit.
Grundsätzlich beginnt die Probezeit mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis.
Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis vorzeitig entzogen wird bzw. der Inhaber auf sie verzichtet. Sie beginnt dann mit einer erneuten Erteilung der Fahrerlaubnis erneut zu laufen, nicht jedoch für weitere zwei Jahre bzw. bei einer Verlängerung für die verlängerte Dauer, sondern nur für die verbliebene Restzeit der Probezeit.
Daneben kann die Dauer der Probezeit bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen durch den Besuch einer Fortbildung um ein Jahr verkürzt werden.
Siehe den Beitrag "Alkoholverbot für Fahranfänger".
§§ 2a, 2b StVG
§§ 32 - 39 FeV
Anlage 12 FeV
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