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JuraForum.deLexikonFFactoring 

Factoring

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Factoring ist ein Vertrag über die Abtretung einer Forderung im Rahmen eines Forderungskaufvertrages.

Factoring ist eine Form der Finanzdienstleistung. Der Factoring-Vertrag ist selbst gesetzlich nicht geregelt. Die Rechtslage bestimmt sich nach dem allgemeinen Recht.

Juristisch wird zwischen dem echten und dem unechten Factoring unterschieden:

  • Beim echten Factoring wird die Forderung durch den Käufer endgültig gekauft. Es handelt sich um einen Forderungskauf. Der Käufer (Faktor) übernimmt das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.
  • Im Unterschied dazu kommt es beim unechten Factoring nur zu einer Abtretung erfüllungshalber: Wird die Forderung durch den Schuldner nicht erfüllt, kann der Faktor bei dem Forderungsverkäufer Rückgriff nehmen. Der Vertrag ist ein gemischt-typischer Vertrag, der in vielen Teilen einem Darlehensvertrag entspricht.Das unechte Factoring hat in Deutschland so gut wie keine praktische Bedeutung.

Vorteil des Factorings für den Unternehmer (Factoringkunden) ist die Sicherheit vor einem etwaigen Forderungsausfall, die unmittelbare Erhöhung des Eigenkapitals sowie die Möglichkeit der Entlastung der Buchhaltung.

Der Bundesgerichtshof hat mit der Entscheidung BGH 27.02.2007 - XI ZR 195/05 die Zulässigkeit des Verkaufs einer Darlehensforderungen einschließlich der sie sichernden Grundschuld durch das Kreditinstitut bestätigt.

2. Abgrenzung zum Inkasso

Grundsätzlich handelt es sich sowohl beim Inkasso als auch bei dem Factoring um die Einziehung einer Forderung gegen Geld. Der Unterschied besteht darin, dass es sich bei dem Factoring um eine Finanzierungsart handelt (d.h. Forderungen systematisch gekauft werden) und bei dem Inkasso einzelne Forderungen zur Einziehung übertragen werden. Im Einzelnen können die Übergänge jedoch fließend sein.

3. Durchführung des Factorings

Das Factoringentgelt beträgt ca. 0,8 - 2,5 % des Brutto-Forderungswertes. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der Bonität des Schuldners sowie dem zu erwartenden Aufwand des Forderungsmanagements.

Vor dem Vertragsschluss wird die Forderung sowie die Bonität des Schuldners durch den Factor überprüft. Der Kunde wird in den meisten Fällen über die Abtretung informiert (offenes Factoring). Mit dem Abschluss des Vertrages wird der Wert der übertragenen Forderung an den Factoringkunden ausgezahlt, wobei üblicherweise ein Sicherheitsentgelt in Höhe von 10-15 % des Forderungswertes für Gewährleistungsansprüche, Skontoabzüge etc. zurückbehalten wird. Das Sicherheitsentgelt wird nach Ablauf der Fristen zur Inanspruchnahme an den Factoringkunden ausgezahlt.

In der Praxis wird der Factoringvertrag selten über einzelne Forderungen geschlossen, üblich ist vielmehr die Vereinbarung der langfristigen Übernahme von Forderungen bestimmter Schuldner mit der Vereinbarung eines bestimmten Finanzierungslimits.

4. Factoring einer anwaltlichen Honorarforderung

Die Frage, ob das Factoring der Rechtsanwaltsvergütung zulässig ist, war lange Zeit umstritten. Die Frage wurde durch die Entscheidung BGH 01.03.2007 - IX ZR 189/05 beantwortet. Der Inhalt dieser Entscheidung wurde in § 49b Abs. 4 BRAO eingefügt. Danach besteht folgende Rechtslage:

  • Die Abtretung einer Anwaltsgebührenforderung oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen Rechtsanwalt oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften ist auch ohne Zustimmung des Mandanten wirksam.
  • In den anderen Fällen erfordert die Abtretung einer Gebührenforderung oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen Nicht-Rechtsanwalt das Vorliegen folgender Voraussetzungen:
    • Es liegt eine schriftliche Einwilligung des Mandanten voroder
    • die Forderung ist rechtskräftig festgestellt.

Der neue Gläubiger ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Dies gilt nach der Entscheidung OLG Hamm 15.12.2011 - 2 U 65/11 nicht für Praxis-/Kanzleiverkäufe.

5. Factoring einer ärztlichen / medizinischen Honorarforderung

Der von vielen Ärzten mit den ärztlichen Verrechnungsstellen über die Abtretung ihrer Honorarforderung vorgenommene Factoring-Vertrag ist nach der Grundsatzrechtsprechung des BGH (BGH 10.07.1991 - VIII ZR 296/90) ohne Zustimmung des Patienten wegen einer Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht nichtig.

Zwar können gemäß § 302 Abs. 2 S. 2 SGB V die Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel zur Erfüllung ihrer in § 302 Abs. 1 SGB V gegenüber den Krankenkassen bestehenden Anzeigepflichten über die von ihnen erbrachten Leistungen Rechenzentren in Anspruch nehmen. Eine darüber hinausgehende Abtretung ist jedoch unwirksam und verletzt den Tatbestand des § 203 StGB.

Diese Rechtsprechung wurde von der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Karlsruhe 15.10.1997 - 13 U 8/96) weitergeführt.

Mit dem Urteil OLG Hamm 17.11.2006 - 19 U 81/06 wurde die Unwirksamkeit erstmalig auch auf die Abtretung von nichtärztlichen Leistungserbringern (Krankengymnasten etc.) erstreckt.

6. Internationales Factoring

Rechtsgrundlage des internationalen Factorings kann bei Vorliegen der Voraussetzungen das "Unidroit-Übereinkommen über das internationale Factoring" sein. Es ist im Mai 1995 in Kraft getreten. Vertragsstaaten sind u.a. Frankreich, Italien, Nigeria, Deutschland, Ungarn und Lettland. Der Inhalt kann im Internet unter der Adresse "http://www.unidroit.org/English/conventions/1988factoring/1988factoring-e.htm" eingesehen werden.

Daneben besteht das "UN-Übereinkommen über die Abtretung von Forderungen im internationalen Handel (ZessÜ)".

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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