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Das die Berufsausbildung regelnde Berufsbildungsgesetz unterscheidet zwischen dem Ausbilder und dem Ausbildenden:
Gemäß § 28 BBiG erfordert die Durchführung der Ausbildung eine persönliche und fachliche Eignung.
Gemäß § 30 BBiG wird bei der fachlichen Eignung zur Berufsausbildung zwischen folgende Anforderungen unterschieden:
Zudem muss der Ausbildende eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen sein.
Gemäß § 30 Abs. 2 BBiG sind die gesetzlichen Anforderungen an die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Die konkreten Anforderungen an die Prüfung an einer Ausbildungsstätte, vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen Schule usw. können gemäß § 30 Abs. 3 BBiG in einer Rechtsverordnung geregelt werden.
Im Einzelnen bestehen für die verschiedene Ausbildungszweige gesonderte Anforderungen an die nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Einige sind im Folgenden aufgeführt.
Gemäß § 30 Abs. 5 BBiG können die Anforderungen an die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Auf dieser Grundlage ist die Ausbildereignungsverordnung erlassen worden, die am 01.08.2009 in einer reformierten Fassung in Kraft getreten ist und für alle Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz gilt - mit Ausnahme der freien Berufe.
Dabei wurde der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Handlungsfähigkeit als Leitziel formuliert. Die einzelnen Aufgaben der Ausbilder sind in vier neuen Handlungsfeldern niedergelegt (§ 2 AusbEigV). Der Begriff "Qualifikation" wurde durch den Begriff "Kompetenz" ersetzt.
Bei der Berufsausbildung im Handwerk wird bei der fachlichen Eignung zudem zwischen zulassungsfreien und zulassungspflichtigen Handwerken unterschieden. Die im Einzelnen vorliegenden Voraussetzungen sind in § 22b HwO aufgeführt.
Die "Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachangestellten in Rechtsanwalt- und Patentanwaltschaft, Notariat und bei Rechtsbeiständen" ist am 01. April 2005 in Kraft getreten. Danach erfordert die fachliche Eignung folgende Berufstätigkeiten/Berufsausbildungen des Ausbilders:
Die "Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachangestellten im Bereich der Steuerberatung" ist am 01. April 2005 in Kraft getreten. Danach erfordert die fachliche Eignung eine der folgende Berufstätigkeiten des Ausbilders:
§§ 28 ff. BBiG
§§ 21 HwO
AusbEigV
ReNoPatAusbEigV
StBAusBFachEigV
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